Anzeige von Vorschaubildern in der Trefferliste ist nicht zulässig.
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Die vom Suchmaschinenbetreiber Google angebotene Bildersuchfunktion verstößt gegen deutsches Urheberrecht, wie das Landgericht Hamburg in zwei ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat (Az.: 308 O 248/07 u. 308 O 42/06). Ein Fotograf und ein Comic-Zeichner waren gegen die Vorschauansichten ihrer Bilder in der Ergebnisliste der Suchmaschine vorgegangen. Diese automatisch generierten so genannten »thumbnails« seien zwar starke Verkleinerungen des Originals, stellten jedoch keine selbstständigen Werke (§ 24 UrhG) dar, so das Gericht.
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< Nur eine Randnotiz; Anschlagsserie gegen Türken in Hamburg-Hamm | Angriff auf Iran vorläufig nicht mehr auf der Agenda >























deutsche Gerichte mal wieder, wie rückständig.
Wie blöd? die bilder wurden Online gestellt und wenn sich nicht jeder User Verpflichtet seinen Cache zu löschen dann hat er sie auch noch :doh:
Demnach sind die durch das online stellen und mit dem Wunsch diese zu zeigen (da nicht im sichern Modus wie Online banking oder änhlich) auch das verbreiten der Bilder aufgrund der Natur der Webtechnolgie.
War Google eigentlich anwesend oder man sie Abwesend verurteil?
Wer nicht unter google erscheinen will oder im Web Archi Cache oder sonstiges Erscheinen will braucht dafür sowas wie die Robot.txt allerdings reduziert man damit seine Zugriffe.
Gmail heißt jetzt Google Mail xD