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Das Urteil des Bundsverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon
Von Zeit-Fragen am 11. August 2009 auf Tlaxcala.es
Autor: Karl Müller
Vier Wochen nach dem am 30. Juni ergangenen Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon zeigt ein Blick auf die bisherigen Reaktionen, dass es ganz unterschiedliche Deutungen gibt. Es gibt Gegner und Befürworter des Vertrages, die sich durch das Urteil bestätigt sehen. Und es gibt genauso Gegner und Befürworter des Vertrages, die das Urteil kritisieren.
Das erklärt sich nicht nur durch die politische Auseinandersetzung, in der jede Seite nach Argumenten sucht. Auch das Urteil selbst bietet allen Seiten ausreichend Anknüpfungspunkte.
Es ist hier nicht möglich, eine in alle Einzelheiten gehende staatsrechtliche und staatspolitische Untersuchung des Urteils vorzulegen, so sehr sich dies mancher auch wünschen mag. Zur Kenntnis nehmen muss man allerdings die Leitsätze des Urteils (Kasten), die eine besondere Qualität haben, weil sie rechtlich bindend sind.
Artikel 23 Grundgesetz setzt klare Massstäbe für eine Beteiligung an der EU
Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Kasten), auf den sich das Gericht immer wieder bezieht, wurde 1992 in das Grundgesetz eingefügt und wird von Kommentatoren so gedeutet, als handele es sich hier um eine deutsche «Staatszielbestimmung eines vereinten Europas» (Kommentar der Bundeszentrale für politische Bildung zum Grundgesetz aus dem Jahr 2003). Unerwähnt bleibt dabei meist, dass auch Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 GG die Integrationsverpflichtung unter die Bedingung stellt, dass die zu entwickelnde Europäische Union «demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen» genügen muss – Voraussetzungen, denen die Europäische Union auch mit dem Vertrag von Lissabon nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 ausdrücklich nicht genügt. Zur Integration in diese Europäische Union verpflichtet Artikel 23 GG somit gerade nicht.
Keine EU-Mitgliedschaft um jeden Preis
Es entspricht also weder dem Wortlaut noch dem Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes, wenn Artikel 23 als Verpflichtung auf die Europäische Union um jeden Preis verstanden wird – so wie dies manche Kommentatoren praktisch tun. Insbesondere kann bei einer Deutung von Artikel 23 der schon zuvor bestehende Artikel 20 nicht übergangen werden. Artikel 20 regelt die Grundlagen der staatlichen Ordnung in Deutschland, die Verpflichtung des deutschen Staates, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat zu sein, die Verpflichtung auf die Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle und das Widerstandsrecht.
Artikel 23 wurde zwar – unbemerkt von der Öffentlichkeit und deshalb nicht diskutiert – ins Grundgesetz eingefügt, damit Deutschland die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die damals von der Parteienoligarchie geplanten immer weitergehenden Befugnisse der Europäischen Union schafft. Aber dies ändert nichts daran, dass sich die deutsche Mitgliedschaft in der EU auch mit Arikel 23 an den dort formulierten und vor allem an den in Artikel 20 formulierten Massstäben messen lassen muss.
Bundesverfassungsgericht prüfte nicht die tatsächlichen Verhältnisse in der EU
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts untersucht, wie schon vorhergehende Urteile des Gerichts, die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der EU aber nicht. In der Urteilsbegründung folgt auf staatsrechtlich weitgehend zutreffende Obersätze keine der Wirklichkeit entsprechende Subsumtion der konkreten Lebenssachverhalte in der EU, sondern es folgen schwammige, ausweichende Formulierungen. Das Gericht argumentiert dabei oftmals spitzfindig. Es fragt nicht nach dem politischen Gehalt dessen, wie die EU heute aussieht. Es fragt auch nicht, ob die real existierende EU den Voraussetzungen der Artikel 20 und 23 des Grundgesetzes genügt, von dem überragenden Artikel 1 des Grundgesetzes (Kasten nächste Seite) ganz zu schweigen, der den deutschen Staat zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde und der Menschenrechte verpflichtet.
Deshalb darf man sich auch nicht wundern, wenn der vorsitzende Richter des urteilenden Gerichts, Andreas Vosskuhle, ein paar Tage nach dem Urteil Leuten wie Kriegstreiber Joseph Fischer mit der Bemerkung entgegenkam, die Tür zu einem europäischen Bundesstaat sei weiterhin offen (Neue Juristische Wochenschrift NJW vom 7. Juli). Fischer hatte nämlich in seiner Zeit als deutscher Aussenminister einen solchen europäischen Bundesstaat gefordert, was das Gericht auch in seinem Urteil hervorhob. In einem Beitrag für die Wochenzeitung Die Zeit vom 9. Juli war er dann gegen das Gericht mit der Behauptung zu Felde gezogen, das Urteil des Gerichts sei «rückwärtsgewandt und realitätsfremd» – weil es eben noch nicht ganz auf Fischers Linie lag.
Das Urteil zeigt, dass es zwar immer wichtig ist, nichts unversucht zu lassen, um dem Recht zur Geltung zu verhelfen, dass aber auch in Deutschland das Recht in der Rechtsprechung des obersten Gerichts einen schweren Stand hat. Es muss somit grundsätzlich darüber nachgedacht werden, wie die Menschen wieder zu ihrem Recht kommen können und vor allem: welche politische Kultur es dafür braucht.
Keine Konsequenzen aus dem «strukturellen Demokratiedefizit» der EU gezogen
Dabei hilft das Urteil des Verfassungsgerichts nicht viel weiter. Zwar wird dort festgehalten, dass die EU auch mit dem Vertrag von Lissabon nicht demokratisch wird («strukturelles Demokratiedefizit»), obwohl der Vertragswortlaut so tut als ob – der Vertrag selbst also täuscht. Aber diese Feststellung hat im Urteil keine überzeugenden Konsequenzen. So stellt das Bundesverfassungsgericht zwar einerseits fest: «Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen verankert.» Seiner eigenen Feststellung, dass die real existierende EU diese Voraussetzungen strukturell nicht erfüllen kann, sondern elementare Bestandteile des Demokratieprinzips verletzt, lässt es aber nicht die einzig korrekte rechtliche Schlussfolgerung folgen: dass gerade wegen Artikel 23 GG die Bundesrepublik sich in eine solche EU von Verfassungs und damit von Rechts wegen nicht integrieren darf.
Das Gericht aber setzt die real existierende EU – ohne jeden Bezug auf das strukturelle Demokratiedefizit und ohne Bezug auf die Kriegsbeteiligung der grossen EU-Staaten, auch in Europa(!) – mit dem Ziel der «Friedenswahrung» und der «Überwindung des zerstörerischen europäischen Staatenantagonismus» gleich. Deutschland soll deshalb laut Gericht noch nicht einmal frei über seine EU-Mitgliedschaft entscheiden dürfen; denn es stehe – ungeachtet der undemokratischen Qualität dieser EU – angeblich nicht im Belieben der deutschen Verfassungsorgane, «sich an der europäischen Integration zu beteiligen oder nicht».
Die real existierende politische Macht der EU wird nicht beachtet
Angesichts des «acquis communitaire» der EU (Rechtsakte der EU im Umfang von derzeit 31 Bänden mit 85 000 Seiten), der die Lebensverhältnisse der Menschen in der EU schon jetzt umfassend regelt, und angesichts der mit dem Vertrag von Lissabon noch sehr viel weitergehenden neuen Befugnisse der EU, zum Beispiel in der Handelspolitik (ausschliessliche Zuständigkeit der EU für alle Verhandlungen im Rahmen der WTO, von GATS und TRIPS), in der Justizpolitik und in der Verteidigungspolitik ist es grotesk, wenn das Gericht von der «Notwendigkeit» spricht, dass Deutschland ein «ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse» bleiben muss.
Das Gericht geht sogar so weit, zu behaupten, es sei unwesentlich, wenn 80 Prozent der deutschen Gesetzgebung von der EU bestimmt werden, solange noch ein «ausreichender»(?) Raum für die deutsche Gesetzgebung bleibe – und berücksichtigt hierbei auch nicht, wie eng die verschiedenen Politikbereiche miteinander verzahnt sind: dass zum Beispiel keine nationale Sozialpolitik mehr möglich ist, wenn dem Gemeinwesen die Gestaltung der Wirtschaftsordnung genommen wird – was der Vertrag von Lissabon verfestigen und vertiefen würde.
Das Gericht betont mehrfach, es gebe keine «Kompetenz-Kompetenz» der EU, also keine von nationalen Parlamentsentscheidungen unabhängige Befugnis der EU, sich neue Befugnisse zuzuschieben, sondern immer nur von den Staaten ausgehende «begrenzte Einzelermächtigungen». Aber auch mit dieser «Lebenslüge» des Verfassungsgerichts (Verfassungsrechtler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider) wird versucht, über die Tatsache hinwegzutäuschen, dass diese «Einzelermächtigungen» schon jetzt sehr offen und weitgehend sind, bislang schon weit ausgedeutet wurden, insbesondere vom Europäischen Gerichtshof, und dass der Vertrag von Lissabon nochmals viel weiter geht als alle bisherigen Verträge.
Deutschland braucht eine neue politische Kultur
In der Tat: Deutschland leidet immer mehr an einem Mangel an politischer Kultur. Wie kann dem entgegengesteuert werden? Das geht nicht ohne die Zivilgesellschaft. Wenn es gelingt, dass im zivilgesellschaftlichen Rahmen offen, frei, gleichberechtigt und breit über alle Themen gesprochen werden kann, die Deutschland betreffen, und wenn im Denken, Fühlen und Handeln «Souveränität» auch verwirklicht wird, wo es jetzt schon möglich ist, dann wird dies eine grosse Ausstrahlung haben. Das wäre sozusagen eine Grundsteinlegung für eine direkte Demokratie in Deutschland. Dann wäre eine Grundlage gelegt für das, was das Bundesverfassungsgericht selbst zwar gesagt, aber dann nicht weiter verfolgt hat: «Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen verankert.»
Jetzt zuerst: Vorbehalte zum Vertrag von Lissabon formulieren
Indes muss sich jeder auch der Tatsache bewusst sein, dass der Vertrag von Lissabon, sollte er in Kraft treten – trotz des im Vertrag ausdrücklich geregelten Rechts auf Austritt aus der EU – nicht so einfach wieder ausser Kraft zu setzen sein wird. Die Luft der Freiheit wird dann sehr viel dünner werden. Also gilt es auch zu überlegen, was in den kommenden Wochen ganz konkret getan werden kann, damit die Rahmenbedingungen für die zivilgesellschaftliche Arbeit am Aufbau einer besseren politischen Kultur besser sind als mit einem ungebremsten Vertrag von Lissabon. Hier nun kann auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit einbezogen werden, zum Beispiel, indem die Grenzen der EU, die das Gericht zumindest formuliert, und die Formulierungen zur Demokratie und Souveränität Deutschlands durchaus einmal ernst genommen und staats- und völkerrechtlich sauber in Vorbehalte gegenüber dem Vertrag ausformuliert werden.
Der Deutsche Bundestag wird Ende August und Anfang September ein neues Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon beraten und beschliessen. Hier liessen sich sauber formulierte Vorbehalte sehr gut einfügen. Deutschland wäre nicht das einzige Land mit Vorbehalten gegenüber dem Vertrag. Auch Grossbritannien und Polen haben solche Vorbehalte formuliert. Völkerrechtlich ist dies durchaus üblich. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages könnten damit zeigen, dass sie nicht länger ein reines Vollzugsorgan der Regierung in Fragen der EU sein wollen, sondern damit beginnen, Demokratie und Souveränität wieder ernst zu nehmen. Also wirkliche Vertreter des Volkes zu werden.
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Quelle: Zeit-Fragen Nr.30
Originalartikel veröffentlicht am 27.7.2009
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Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Kasten), auf den sich das Gericht immer wieder bezieht, wurde 1992 in das Grundgesetz eingefügt und wird von Kommentatoren so gedeutet, als handele es sich hier um eine deutsche «Staatszielbestimmung eines vereinten Europas» (Kommentar der Bundeszentrale für politische Bildung zum Grundgesetz aus dem Jahr 2003). Unerwähnt bleibt dabei meist, dass auch Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 GG die Integrationsverpflichtung unter die Bedingung stellt, dass die zu entwickelnde Europäische Union «demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen» genügen muss – Voraussetzungen, denen die Europäische Union auch mit dem Vertrag von Lissabon nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009 ausdrücklich nicht genügt. Zur Integration in diese Europäische Union verpflichtet Artikel 23 GG somit gerade nicht.
Keine EU-Mitgliedschaft um jeden Preis
Es entspricht also weder dem Wortlaut noch dem Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes, wenn Artikel 23 als Verpflichtung auf die Europäische Union um jeden Preis verstanden wird – so wie dies manche Kommentatoren praktisch tun. Insbesondere kann bei einer Deutung von Artikel 23 der schon zuvor bestehende Artikel 20 nicht übergangen werden. Artikel 20 regelt die Grundlagen der staatlichen Ordnung in Deutschland, die Verpflichtung des deutschen Staates, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat zu sein, die Verpflichtung auf die Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle und das Widerstandsrecht.
Artikel 23 wurde zwar – unbemerkt von der Öffentlichkeit und deshalb nicht diskutiert – ins Grundgesetz eingefügt, damit Deutschland die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die damals von der Parteienoligarchie geplanten immer weitergehenden Befugnisse der Europäischen Union schafft. Aber dies ändert nichts daran, dass sich die deutsche Mitgliedschaft in der EU auch mit Arikel 23 an den dort formulierten und vor allem an den in Artikel 20 formulierten Massstäben messen lassen muss.
Bundesverfassungsgericht prüfte nicht die tatsächlichen Verhältnisse in der EU
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts untersucht, wie schon vorhergehende Urteile des Gerichts, die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der EU aber nicht. In der Urteilsbegründung folgt auf staatsrechtlich weitgehend zutreffende Obersätze keine der Wirklichkeit entsprechende Subsumtion der konkreten Lebenssachverhalte in der EU, sondern es folgen schwammige, ausweichende Formulierungen. Das Gericht argumentiert dabei oftmals spitzfindig. Es fragt nicht nach dem politischen Gehalt dessen, wie die EU heute aussieht. Es fragt auch nicht, ob die real existierende EU den Voraussetzungen der Artikel 20 und 23 des Grundgesetzes genügt, von dem überragenden Artikel 1 des Grundgesetzes (Kasten nächste Seite) ganz zu schweigen, der den deutschen Staat zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde und der Menschenrechte verpflichtet.
Deshalb darf man sich auch nicht wundern, wenn der vorsitzende Richter des urteilenden Gerichts, Andreas Vosskuhle, ein paar Tage nach dem Urteil Leuten wie Kriegstreiber Joseph Fischer mit der Bemerkung entgegenkam, die Tür zu einem europäischen Bundesstaat sei weiterhin offen (Neue Juristische Wochenschrift NJW vom 7. Juli). Fischer hatte nämlich in seiner Zeit als deutscher Aussenminister einen solchen europäischen Bundesstaat gefordert, was das Gericht auch in seinem Urteil hervorhob. In einem Beitrag für die Wochenzeitung Die Zeit vom 9. Juli war er dann gegen das Gericht mit der Behauptung zu Felde gezogen, das Urteil des Gerichts sei «rückwärtsgewandt und realitätsfremd» – weil es eben noch nicht ganz auf Fischers Linie lag.
Das Urteil zeigt, dass es zwar immer wichtig ist, nichts unversucht zu lassen, um dem Recht zur Geltung zu verhelfen, dass aber auch in Deutschland das Recht in der Rechtsprechung des obersten Gerichts einen schweren Stand hat. Es muss somit grundsätzlich darüber nachgedacht werden, wie die Menschen wieder zu ihrem Recht kommen können und vor allem: welche politische Kultur es dafür braucht.
Keine Konsequenzen aus dem «strukturellen Demokratiedefizit» der EU gezogen
Dabei hilft das Urteil des Verfassungsgerichts nicht viel weiter. Zwar wird dort festgehalten, dass die EU auch mit dem Vertrag von Lissabon nicht demokratisch wird («strukturelles Demokratiedefizit»), obwohl der Vertragswortlaut so tut als ob – der Vertrag selbst also täuscht. Aber diese Feststellung hat im Urteil keine überzeugenden Konsequenzen. So stellt das Bundesverfassungsgericht zwar einerseits fest: «Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen verankert.» Seiner eigenen Feststellung, dass die real existierende EU diese Voraussetzungen strukturell nicht erfüllen kann, sondern elementare Bestandteile des Demokratieprinzips verletzt, lässt es aber nicht die einzig korrekte rechtliche Schlussfolgerung folgen: dass gerade wegen Artikel 23 GG die Bundesrepublik sich in eine solche EU von Verfassungs und damit von Rechts wegen nicht integrieren darf.
Das Gericht aber setzt die real existierende EU – ohne jeden Bezug auf das strukturelle Demokratiedefizit und ohne Bezug auf die Kriegsbeteiligung der grossen EU-Staaten, auch in Europa(!) – mit dem Ziel der «Friedenswahrung» und der «Überwindung des zerstörerischen europäischen Staatenantagonismus» gleich. Deutschland soll deshalb laut Gericht noch nicht einmal frei über seine EU-Mitgliedschaft entscheiden dürfen; denn es stehe – ungeachtet der undemokratischen Qualität dieser EU – angeblich nicht im Belieben der deutschen Verfassungsorgane, «sich an der europäischen Integration zu beteiligen oder nicht».
Die real existierende politische Macht der EU wird nicht beachtet
Angesichts des «acquis communitaire» der EU (Rechtsakte der EU im Umfang von derzeit 31 Bänden mit 85 000 Seiten), der die Lebensverhältnisse der Menschen in der EU schon jetzt umfassend regelt, und angesichts der mit dem Vertrag von Lissabon noch sehr viel weitergehenden neuen Befugnisse der EU, zum Beispiel in der Handelspolitik (ausschliessliche Zuständigkeit der EU für alle Verhandlungen im Rahmen der WTO, von GATS und TRIPS), in der Justizpolitik und in der Verteidigungspolitik ist es grotesk, wenn das Gericht von der «Notwendigkeit» spricht, dass Deutschland ein «ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse» bleiben muss.
Das Gericht geht sogar so weit, zu behaupten, es sei unwesentlich, wenn 80 Prozent der deutschen Gesetzgebung von der EU bestimmt werden, solange noch ein «ausreichender»(?) Raum für die deutsche Gesetzgebung bleibe – und berücksichtigt hierbei auch nicht, wie eng die verschiedenen Politikbereiche miteinander verzahnt sind: dass zum Beispiel keine nationale Sozialpolitik mehr möglich ist, wenn dem Gemeinwesen die Gestaltung der Wirtschaftsordnung genommen wird – was der Vertrag von Lissabon verfestigen und vertiefen würde.
Das Gericht betont mehrfach, es gebe keine «Kompetenz-Kompetenz» der EU, also keine von nationalen Parlamentsentscheidungen unabhängige Befugnis der EU, sich neue Befugnisse zuzuschieben, sondern immer nur von den Staaten ausgehende «begrenzte Einzelermächtigungen». Aber auch mit dieser «Lebenslüge» des Verfassungsgerichts (Verfassungsrechtler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider) wird versucht, über die Tatsache hinwegzutäuschen, dass diese «Einzelermächtigungen» schon jetzt sehr offen und weitgehend sind, bislang schon weit ausgedeutet wurden, insbesondere vom Europäischen Gerichtshof, und dass der Vertrag von Lissabon nochmals viel weiter geht als alle bisherigen Verträge.
Deutschland braucht eine neue politische Kultur
In der Tat: Deutschland leidet immer mehr an einem Mangel an politischer Kultur. Wie kann dem entgegengesteuert werden? Das geht nicht ohne die Zivilgesellschaft. Wenn es gelingt, dass im zivilgesellschaftlichen Rahmen offen, frei, gleichberechtigt und breit über alle Themen gesprochen werden kann, die Deutschland betreffen, und wenn im Denken, Fühlen und Handeln «Souveränität» auch verwirklicht wird, wo es jetzt schon möglich ist, dann wird dies eine grosse Ausstrahlung haben. Das wäre sozusagen eine Grundsteinlegung für eine direkte Demokratie in Deutschland. Dann wäre eine Grundlage gelegt für das, was das Bundesverfassungsgericht selbst zwar gesagt, aber dann nicht weiter verfolgt hat: «Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen verankert.»
Jetzt zuerst: Vorbehalte zum Vertrag von Lissabon formulieren
Indes muss sich jeder auch der Tatsache bewusst sein, dass der Vertrag von Lissabon, sollte er in Kraft treten – trotz des im Vertrag ausdrücklich geregelten Rechts auf Austritt aus der EU – nicht so einfach wieder ausser Kraft zu setzen sein wird. Die Luft der Freiheit wird dann sehr viel dünner werden. Also gilt es auch zu überlegen, was in den kommenden Wochen ganz konkret getan werden kann, damit die Rahmenbedingungen für die zivilgesellschaftliche Arbeit am Aufbau einer besseren politischen Kultur besser sind als mit einem ungebremsten Vertrag von Lissabon. Hier nun kann auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit einbezogen werden, zum Beispiel, indem die Grenzen der EU, die das Gericht zumindest formuliert, und die Formulierungen zur Demokratie und Souveränität Deutschlands durchaus einmal ernst genommen und staats- und völkerrechtlich sauber in Vorbehalte gegenüber dem Vertrag ausformuliert werden.
Der Deutsche Bundestag wird Ende August und Anfang September ein neues Begleitgesetz zum Vertrag von Lissabon beraten und beschliessen. Hier liessen sich sauber formulierte Vorbehalte sehr gut einfügen. Deutschland wäre nicht das einzige Land mit Vorbehalten gegenüber dem Vertrag. Auch Grossbritannien und Polen haben solche Vorbehalte formuliert. Völkerrechtlich ist dies durchaus üblich. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages könnten damit zeigen, dass sie nicht länger ein reines Vollzugsorgan der Regierung in Fragen der EU sein wollen, sondern damit beginnen, Demokratie und Souveränität wieder ernst zu nehmen. Also wirkliche Vertreter des Volkes zu werden.
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Quelle: Zeit-Fragen Nr.30
Originalartikel veröffentlicht am 27.7.2009
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