Die Hartz-IV-Weihnachtsaktion soll Leistungsbeziehern rückwirkend einen zusätzlichen Leistungsanspruch erlauben, sollte sich das Bundesverfassungsgericht in der Urteilsverkündung zugunsten des Antragstellers Thomas Kallay äußern. Konkret heißt das, man muß sich
selbst darum kümmern - gegen Leistungsbescheide, bei denen noch Widerspruch zulässig ist, reicht man Widerspruch ein. Ist kein Widerspruch mehr zulässig, reicht man einen sogenannten Überprüfungsantrag für die (älteren) Leistungsbescheide ein. Leistungsbescheide sind meines Wissens nicht nur die Bewilligungs-, sondern auch die Änderungsbescheide.
Man muß sich aber darüber im Klaren sein, dass viele ARGEn/Optionskommunen (aus Schikane) Ablehnungsbescheide verschicken. Einem abgelehnten Überprüfungsantrag folgt ein Widerspruch. Einem abgelehnten Widerspruch folgt die Klage beim Sozialgericht. In der Regel landet man vor dem Sozialgericht, leider. Die Behörden bauen darauf, dass man diesen Weg nicht geht (Schikane?). Aber das Verfahren ist
kostenfrei. Und ein Anwaltszwang besteht
nicht.
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