Mit Spannung wurde das Urteil erwartet, viele Jahre mussten die Sozialhilfebezieher im ALG2 Bezug warten, bis nun endlich ein Grundsatzurteil gesprochen wurde.
Zur Sache - der Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts und eine Erste Bewertung
Wirkliche Sieger kann und wird es in dieser Rechtsangelegenheit nicht geben!
Zwar haben Betroffenen Initiativen, Sozial- und Wohlfahrtsverbände und Gewerkschaften schon lange angenommen, dass die Regelsätze des Arbeitslosengeldes II nicht verfassungsgemäss seien, aber nun wissen sie es auch per Gerichtsbeschluss. Nur was nutzt ihnen dieses Wissen?
Weder haben die Richter erkennen lassen, dass sie zuwenig bezahltes Geld, rückvergüten lassen, noch haben sie genaue Vorgaben dazu gemacht, wie die Regelsätze zu bemessen seien. Also haben sie damit anders entschieden, als noch vor Monaten geglaubt wurde. Die Wortformel „Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, sind diese Vorschriften weiter anwendbar.“ Lässt klar erkennen, welchen politischen Charakter dieses Urteil hat. Denn entgegen der vermuteten Dringlichkeit infolge der Bedürftigkeit der Betroffenen, werden nur „bedauerliche Einzelfälle“ genannt, denen „vorab“ geholfen werden sollte. So zeigt sich wieder einmal, dass die Judikative, als „nur“ gleichberechtigte Dritte Säule der „Demokratur“ Deutschlands, keine Vorgaben für die politische Handlungsebene vornehmen kann.
So wird zwar klar geurteilt, dass nicht nur unabweisbare, laufenden, einmalige, besondere Bedarfe, schon vorab, abgestellt auf den Einzelfall des Bedürftigen, zulasten des Bundes zu gewähren seien, aber dennoch kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Beurteilung insgesamt, weich und an der ökonomischen Situation des Staates ausgerichtet erscheint.
Aber, ich will hier nicht das Kind mit dem Bade ausschütten, denn bemerkenswert erscheinen mir die inhaltlichen Stellungnahmen der Verfassungsrichter zu verschiedenen Punkten.
Das Sozialstaatsgebot, die Würde des Menschen und das Existenzminimum, jeder Punkt für sich genommen, eine extenzielle Hürde. Aber eine genaue Definition der einzelnen Begriffe bietet sich auf den ersten Blick nicht. Entscheidend wird aber der Kommentar der Verfassungsrichter in der Randnummer 137.
Dort steht:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
Und damit ist nun die "Katze" eigentlich aus dem Sack!
Aber in der Randnummer 138 wird im Zusammenhang der Erklärungen bzw. Interpretationen des Sozialstaatsgebots, klar, dass die „Judikative“ also die Richterliche Ebene, keine gesetzlichen Vorgaben zu leisten vermag. Denn die Richter führen aus.
Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen.
Die gestalterische Kraft des Gesetzgebers wird insoweit präzisiert indem die Verfassungsrichter kommentieren:
Ihm (also dem Gesetzgeber) kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.
Allerdings wird auch diese sehr interpretierbare Formel wieder etwas konkretisiert.
Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 99, 246 <260>; 112, 268 <280>; 120, 125 <155>). Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (ebenso bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 96, 56 <64>; 115, 118 <160>); er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung.
Es bleibt also letztendlich dem Gesetzgeber überlassen, welche Bewertungsmaßstäbe und Kriterien er bei der Beurteilung der tatsächlich zu erbringenden Existenzsichernden Bedarfe er ansetzt, solange die physische Überlebensfähigkeit nicht gefährdet bzw. unmöglich gemacht wird. Gesellschaftliche Umstände wie die der sozialen Gerechtigkeit oder politische Überlegungen bleiben dabei „außen vor“.
Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern.
Mit dieser Formulierung gibt das Bundesverfassungsgericht eine mehr als moralisch gemeinte Aufgabenstellung an die politische Handlungsebene auf.
Denn insgesamt stärken die Verfassungsrichter nicht nur allgemeine Grundsätze der sozialstaatlichen Betrachtung, sonder insbesondere stärken sie die grundlegenden Formeln des Grundgesetzes, indem sie klarstellen, dass diese nicht verhandelbar oder der ökonomischen Betrachtungsweise untergeordnet werden dürfen.
Und indem die Verfassungsrichter in der Randnummer 144 klarstellen, welche Anforderungen die politische Handlungsebene zu erfüllen hat, greifen sie klar die zu bemängelnde Qualität der Gesetze, in Summe ihrer inhaltlichen Ausgestaltung an. In der Randnummer 144 legen die Richter fest: Dass zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle für den Gesetzgeber die Verpflichtung besteht, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (also öffentlich zu machen). Kommt er dieser nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang. Nachdem die Klarstellungen erfolgt sind, folgt nun die eigentliche Urteilsfindung, die insgesamt eine schallende Ohrfeige für die Politiker der Reformen am Arbeitsmarkt, die mit dem vierten Gesetz, die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zusammengelegt haben und neue Bewertungsmaßstäbe angelegt haben, nach denen Menschen, eine staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommen können. Die nach diesen Grundsätzen genügen die vorgelegten Vorschriften und Vorgaben nicht den Vorgaben des Art. 1 Grundgesetz Abs. 1, in Verbindung mit dem Art. 20 Grundgesetz. Zwar hat der Gesetzgeber mit den Regelsätzen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nach dem Sozialgesetzbuch II das menschenwürdige Existenzminimum definiert, aber er es ist nicht feststellbar, dass dieses dem gewünschten Ziel des Gesetzgebers entspricht. Zwar wurde ein taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung gefunden, wurde aber bei der Bemessung der 345 Euro in verschiedener Hinsicht verlassen, ohne durch andere Kriterien ersetzt zu werden. Hinsichtlich der Bemessungshöhe des kinderspezifischen Bedarfs, ist ein völliger Ermittlungsausfall bei der Bemessung der Regelsatzhöhe festzustellen. Ein weiterer Markpunkt findet sich in der Randnummer 152
Die Verfassungsrichter führen aus, dass sie den Betrag der Regelleistung von 345 Euro nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. keine evidente Unterschreitung des Existenzminimums feststellen könnten. Die Regelleistung ist zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums weiter ist.
Und zum wiederholten Male werden Untersuchungen und Erkenntnisse des „Deutschen Vereins“ als Bewertungskriterium bzw. Beleg angeführt, nach denen die Beträge des § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung für „Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren“ sowie für „Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche" die Ernährung eines Alleinstehenden mit Vollkost decken können.
'Warum Bedarfe bei Partnerschaften anders bewertet bzw. niedriger eingestuft werden, als bei Singles wird in der Randnummer 154 deutlich. So führt das Bundesverfassungsgericht aus: Dass der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass durch das „gemeinsame Wirtschaften“, Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGE 8, 338 <342>). Es sei grundsätzlich nicht beanstandlich, wenn in einer Partnerschaft, beide Partner „aus einem Topf“ wirtschaften und daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt.
Auch der geltende Betrag für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 207 Euro sei nicht zu beanstanden, da er zur Sicherung des Existenzminimums ausreichend ist. Zu beanstanden sei aber das Leistungsniveau für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, dass eindeutig gegenüber der Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz gesunken sei. Demzufolge hätte eine Aufstockung der Regelsätze auf 232 Euro erfolgen müssen.
Aber dennoch sei daraus nicht „automatisch“ zu folgern, dass die Regelbemessungshöhe nicht bedarfsdeckend sei, sondern hier müsse insbesondere auf den Einzelfall abgestellt werden, wie der Deutsche Verein durch seine Untersuchungen ermitteln konnte. Damit sei insgesamt nicht feststellbar dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, nicht möglich sei. Auch die Verfahren, die zur Ermittlung der tatsächlich erforderlichen Leistungen eines menschenwürdigen Existenzminimums angewendet werden, lassen nicht erkennen, dass diese ungeeignet oder unangemessen angewendet würden und keine realitätsgerechte Abbildung der tatsächlichen Leistungsniveaus zuließen. In der Randnummer 165 bis 170 gehen die Verfassungsrichter darauf ein, dass bei der Festlegung der Bemessungshöhe der Regelsätze zum Arbeitslosengeld Zwei, die unteren Einkommensgruppen einbezogen wurden. Aber entgegen der vermuteten Unsachgemäßen Einbeziehung, verteidigen die Verfassungsrichter geradezu diesen Bewertungsmaßstab. Auch die Referenzgruppen seien grundsätzlich unbeanstandlich, ebenso wie die zugrunde gelegte Einkommens- und Verbraucherstichproben von 1998. Noch dazu teilt der Verfassungssenat die Einschätzungen des Landessozialgerichts NRW nicht, dass diese unzuverlässig unter der Sozialhilfeschwelle lag. Die Verfassungsrichter ließen in der Randnummer 170 auch klar erkennen, dass sie Kosten der Unterkunft, die entweder komplett oder teilweise eben nicht durch die Regelleistung abgedeckt würden, durchaus durch z.B. „Kosten der Unterkunft“ (KDU) berücksichtigt würden, In den Randnummer 173 bis 177 urteilen die Verfassungsrichter, dass die Ermittlung der Regelleistung von 345 Euro nicht verfassungsgemäss gewesen sei, weil von den „selbst gewählten“ Bemessungskriterien abgewichen durch den Gesetzgeber abgewichen worden wäre, ohne das dies sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Die Regelsatzverordnung von 2005 ist insgesamt auf eine nicht tragfähige Auswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) von 1998 aufgebaut gewesen. In ihren Abteilungen 03 (Bekleidung und Schuhe), 05 (Einrichtungsgegenstände etc.), 08 (Nachrichtenübermittlung), 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen) wurden in einzelnen Ausgabepositionen (Bekleidung; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Telefon-, Faxgeräte, Anrufbeantworter; Spiele, Spielzeuge und Hobbywaren; Finanzdienstleistungen) prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (Pelze und Maßkleidung; Campingmöbel und Kunstgegenstände; Faxgeräte; Sportboote und Segelflugzeuge; Steuerberaterkosten) vorgenommen, ohne dass feststand, ob das unterste Quintil der Einpersonenhaushalte überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Die Abschläge in der Abteilung 04 (Wohnen, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) bei der Ausgabenposition Strom (Kürzung um 15 %) und in der Abteilung 07 (Verkehr) bei der Ausgabenposition Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge (Kürzung um 80 %) sind ebenfalls nicht tragfähig begründet.
Weitere Bemessungsgrundlagen werden durch die Verfassungsrichter als nicht tragfähig bezeichnet.
Die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI stellt einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Der aktuelle Rentenwert dient zudem nicht dazu, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu quantifizieren und entsprechend der Veränderung des Bedarfs jährlich fortzuschreiben.
Das aus dem Halbsatz SGB II a.F. abgeleitete Sozialgeld für Kinder nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 . Alt. SGB II a.F. von 207 Euro genügt ebenfalls Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht. er Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen hierzu unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne irgendeine empirische und methodische Fundierung
Auch bei den Bildungskosten bleibt abzuwarten, denn die Verfassungsrichter sehen in den notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten, einen existentiellen Bedarf.
Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
In der Randnummer 199 heißt es schließlich, dass die Verfassungsverstöße in der Zwischenzeit weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2007 (1.) noch durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ 24a und 74 SGB II (2.) beseitigt worden. Und auch die Regelsatzverordnung 2007 wird insgesamt als nicht tragfähig bewertet, da sie „Ins Blaue hinein“ geschätzte Abschläge berücksichtigt.
Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 87, 234 <255 f.>; 100, 59 <90>; 195 <205>). Dies gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Allerdings verlangt Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird. Der Hilfebedürftige, dem ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann über seine Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies ist ihm auch zumutbar. In Randnummer 211 stellen die Verfassungsrichter fest, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, aber der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs- wegen verpflichtet ist, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.
Mit Randnummer 212 stellen die Verfassungsrichter wiederholt klar, dass wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens das Bundesverfassungsgericht nicht befugt sei, aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Die verfassungswidrigen Normen bleiben daher bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin anwendbar. Die bisher geltenden Gesetzlichen Regelungen sind fortzuführen. Geänderte gesetzliche Regelungen sind gemäß der Pflicht des Gesetzgebers s zur Neuregelung bis spätestens 01.01.2011 in Geltung zu setzen. Bisherige Regelungen müssen daher nicht bis zur Neuregelung ausgesetzt werden. Bisher ausgesetzte Verwaltungsverfahren und sozialgerichtliche Verfahren, in denen die Höhe der gesetzlichen Regelleistung im Streit steht, müssen nicht ausgesetzt bleiben, weil die Regelleistung nur mit der Wirkung für die Zukunft neu festzusetzen sind. Es steht vielmehr für alle Leistungszeiträume, die nicht von der gesetzgeberischen Neuregelung erfasst werden, fest, dass die Hilfebedürftigen nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten können, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Allerdings ist die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften und ihre Nachfolgeregelungen sind jedoch bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen. Damit findet wieder ein Zeitabschnitt der Agenda 2010 ein unrühmliches Ende, ohne das die Leiden derer, die sich „ungerecht und ausgegrenzt“ behandelt fühlen, eine entsprechende Würdigung finden.
Denn die Agenda bleibt was sie ist – Eine gewaltige Umverteilung – Ohne Soziale Komponente, weil nur sozial ist was Arbeit schafft. Wir brauchen neue Sklaven, weil das Ego des Kapitalisten es so will. Wenn wir keine eigenen im Land haben, importieren wir sie, notfalls gehen dorthin wo sie sind, das ist Globalisierung.
Denk ich an Deutschland in der Nacht – bin ich um den Schlaf gebracht (Heinrich Heine).
Ein Gedicht zurzeit:
Die Agenda 2010 ist ein Verriss, aber ich glaube ich vermiss,
all die Opfer und die Betrogenen, all jene, die sich durch Politik belogen fühlen
Wo sind den jene Aufrechten, die kämpfend, sich wehrend,
für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Finger hebend,
den Rücken durchdrückt, die Füße wund gestiefelt,
ungeliebt, verachtet, missachtet und von Mitleid ihrer Sieger triefend
würden sie sich lieber schmachtend den Kapitalisten hingeben,
statt hart, unergiebig kämpfend zu leiden, denn man wird sie dafür meiden,
so geh´n sie hin, die Überzeugten und niemand weint ihnen Tränen nach,
so werden sie hinweg geweht von Großmut, Arroganz und Oberflächlichkeit
nur einer sieht mit feuchten Auge, wo und wer sie waren und sagt sich selbst,
Welche Last werde ich für euch tragen?























Die RZ 137 mal genau lesen - insbesondere das Wort "stets".
Die (etwas allgemeinere) Formulierung über das Existenzminimums im Bezug zu Art 1 und 20 GG taucht dabei im Urteil mehrfach auf.
Im Umkehrschluß könnte das für die Betroffenen bedeuten: Ende der Sanktionen durch Regelsatzkürzungen.
Das sollten die Juristen mal genauer auseinander pflücken - auch wenn das von diesem 'Scheingericht' wohl so nicht beabsichtigt war, eine Änderung des Wortlautes ist eher nicht zu erwarten.
dachte ich auch zuerst, aber die "Erfahrung" zeigt, daß Grundsatzurteile des BverfG ständig und völlig durch die Gerichte ignoriert werden.
Noch mal zum BverG wg RZ 137; das werden die Meisten wohl nicht mehr schaffen, denn der "Spezi" Kauder hat ja schon mitgeteilt, daß bei den "Neuen Berechnungen" auch weniger herauskommen kann. Auch sehe ich trotz allem die sog. Arbeitspflicht (trotz ILO) im Türrahmen stehen.
Nicht nur für ALG II Empfänger werden noch härtere Zeiten kommen, das Geld wird überall sehr knapp ...