Liebe LeserInnen und Leser !
Als ich bereits im Jahre 2007 und 2008 eine aus neun Teilen bestehende Artikelserie zum Vertragswerk des Reformvertrages von Lissabon veröffentlichte (damals noch bei Radio Utopie) erntete ich einerseits Hohngelächter für die Behauptung, dass die Einführung der Todesstrafe im Lissabon-Vertrag steht und andererseits Zweifel, ob ich noch bei klarem Verstand sei. Dank meines Artikels über die vorsätzliche Desinformation der 'öffentlich-rechtlichen Medien' wurde mir in einem Leserbrief ein interessanter Link übermittelt, den ich hier gerne veröffentlichen möchte.
Selbst Frau Merkel, die einmal darauf angesprochen wurde liess durch ihre damalige Pressesprecherin verkünden, dass dies gar nicht im Vertrag stehen würde - vielleicht hat auch sie (so wie alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages) das Vertragswerk gar nicht gelesen, bevor alle diesem Vertragswerk zugestimmt hatten !
Vielleicht erinnern sie sich noch: Am Morgen vor der Abstimmung im Deutschen Bundestag
Vielleicht bleibt den Zweiflern und den Ignoranten das Lachen nun endgültig im Halse stecken, denn der Artikel ist im oberen Teil ein Auszug eines Interviews des renommierten Wirtschaftsblatts 'Focus-Money', das nicht nur von den MitverursacherInnen der Wirtschaftskrise eifrig gelesen wird. Es könnte aber auch sein, dass gerade eben diese Leserklientel gar nichts gegen diese Passagen geltenden EU-Rechts einzuwenden hat - doch lesen Sie selbst...
Nein zur EU-Todesstrafe
Der Vertrag von Lissabon ermöglicht die Todesstrafe und das staatliche Töten !
Ein Interview mit Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider
Oliver Janich, «Focus-Money»: Herr Professor Schachtschneider, laut ihrer Klageschrift gegen den EU-Vertrag von Lissabon vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht der Vertrag die Wiedereinführung der Todesstrafe und das Töten von Menschen. Das klingt ungeheuerlich. Worauf gründet sich Ihre Argumentation?
Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider: Die Grundrechtecharta ermöglicht ausdrücklich in den aufgenommenen «Erläuterungen» und deren «Negativdefinitionen» zu den Grundrechten, entgegen der durch das Menschenwürdeprinzip gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (Art. 102 Grundgesetz), Österreich und anderswo, die Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr, aber auch die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen.
Aber verbietet die Charta nicht die Todesstrafe?
Massgeblich dafür ist nicht Art. 2 Abs. 2 der Charta, der die Verurteilung zur Todesstrafe und die Hinrichtung verbietet, sondern die in das Vertragswerk aufgenommene Erklärung zu diesem Artikel, die aus der Menschenrechtskonvention von 1950 stammt. Nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EU-Vertrag (EUV) in der Lissabonner Fassung werden die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta gemäss den allgemeinen Bestimmungen von Titel VII der Charta, in dem die Auslegung und Anwendung derselben geregelt ist, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten «Erläuterungen», in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
Warum so umständlich?
Eben um diese Tatsache zu verschleiern. Den Abgeordneten wird ja nur der ohnehin schwer verständliche und viel zu lange Vertragstext vorgelegt.
Aber ist es nun eindeutig, dass das Töten von Menschen erlaubt ist, wenn der Vertrag in Kraft tritt?
Ja, die Grundrechtecharta wurde 2000 in Nizza deklariert. Aber da nicht alle Länder einverstanden waren, war sie bisher nicht völkerrechtlich verbindlich. Wenn der Vertrag in Kraft tritt, wird auch die Grundrechtecharta verbindlich.
Aber die entsprechende Passage steht ja nur in den Erläuterungen …
Diese sind nach Art. 52 Abs. 3 und 7 der Grundrechtecharta verbindlich. Sie können die entsprechende Erklärung der Erläuterung im Amtsblatt der Europäischen Union nachlesen. Da gibt es keinen Interpretationsspielraum. Ausserdem: Wozu sollte man das reinschreiben, wenn man es nicht haben will?
Hat das Bundesverfassungsgericht Ihrer Interpretation mit der Anerkennung des Lissabon-Vertrags nicht eine Absage erteilt?
Überhaupt nicht. Es hat sich zu der Frage gar nicht geäussert.
Ist das üblich?
Das ist sogar der Normalfall. Wenn sich das Bundesverfassungsgericht eines Problems nicht annehmen will, äussert es sich einfach nicht dazu.
Ist das rechtlich möglich?
Das ist rechtlich mehr als bedenklich, aber Praxis.
Die Todesstrafe kann laut Erläuterung im Fall eines Krieges oder einer Kriegsgefahr eingeführt werden. Ein sehr theoretischer Fall.
Wirklich? Befinden wir uns nicht in Afghanistan im Krieg? Wer definiert den Krieg? Was ist eine Kriegsgefahr? Was war mit dem Jugoslawien-Krieg?
Aber ist es nicht normal, dass in Kriegen und Kriegszeiten zum Beispiel Deserteure hingerichtet werden?
In Diktaturen schon.
Noch beängstigender ist, dass ohne Gesetz und ohne richterlichen Beschluss bei Aufstand und Aufruhr getötet werden darf. Wer definiert das?
Eben. Nach meiner Meinung könnten die Montags-Demonstrationen in Leipzig als Aufruhr definiert werden, wie praktisch jede nicht genehmigte Demonstration. Oder nehmen Sie die Krawalle in Griechenland oder kürzlich die Demonstrationen in Köln und Hamburg. Sie brauchen ja nur ein paar «Autonome», die Steine schmeissen.
Es gibt Politiker und Juristen, die argumentieren, dass die Grundrechte eines Landes durch den EU-Vertrag nur verbessert, aber nicht verschlechtert werden können.
Die Grundrechtecharta der Europäischen Union (GrCh) enthält keinen Vorrang oder Vorbehalt der nationalen Grundrechte oder ein grundrechtliches Günstigkeitsprinzip. Wer das behauptet, beweist seine Unkenntnis des Gemeinschaftsrechts.
Wie das?
Dort wird mit dem Art. 53 der Grundrechte-charta argumentiert. Aber genau der gibt das nicht her. Dort heisst es: «Keine Bestimmung dieser Charta ist als Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich […] sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.» Wesentlich ist der Passus «in dem jeweiligen Anwendungsbereich». Wenn nämlich Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist, sind die Grundrechte der Europäischen Union massgeblich (Art. 51 Abs. 1 GrCh), wenn nationales Recht anzuwenden ist, die nationalen Grundrechte. Beide Grundrechtetexte sind niemals gleichzeitig anzuwenden.
Aber der Europäische Gerichtshof könnte doch feststellen, dass in diesem Fall das nationale Recht Vorrang hat.
Genau das hat der EuGH noch nie getan. Er fühlt sich immer zuständig. Ausserdem ist das Verbot der Todesstrafe kein Grundrecht. Insofern zieht das Argument, die Grundrechte dürfen nicht verschlechtert werden, nicht.
Ein anderes Argument aus Kreisen der EU-Kommission lautet, der Passus wäre drin, um auch Staaten wie die Türkei aufnehmen zu können.
Das ist doch grotesk. Als Gemeinschaft müssten wir doch sagen, wir nehmen keine Länder auf, in denen Menschen getötet werden dürfen, und nicht umgekehrt.
Ist den Politikern denn bewusst, was sie da beschliessen?
Vielleicht nicht allen. Mindestens aber der CDU/CSU-Fraktion. Ich habe extra eine nur fünfseitige Zusammenfassung meiner Klage verteilen lassen, damit die Abgeordneten nicht zu viel lesen müssen. Auch der SPD dürfte die Problematik bekannt sein, weil einer ihrer Abgeordneten, nämlich Professor Meyer, in Nizza versucht hat, die Regelungen zu verhindern.
Können Sie sich einen Grund vorstellen, warum so etwas beschlossen wird?
Offensichtlich rechnen die Regierungen mit Aufruhr. Die Skepsis gegenüber den Regierungen und dem Apparat der EU wird immer grösser. Die Finanz- und Wirtschaftskrise verschärft den Druck auf die Bevölkerung.
Also will man sie niederschiessen dürfen?
So sieht es aus.
Was kann man dagegen tun?
Meiner Meinung nach berechtigt das EU-Vertragswerk, auch weil damit die Demokratie ausgehöhlt ist, zum Widerstand.
Welche Form von Widerstand meinen Sie?
Zum Beispiel Demonstrationen und alle Formen des öffentlichen Widerspruchs, der Weg Gandhis.
… die dann als Aufruhr gedeutet werden können. Das klingt nach diktatorischen Verhältnissen.
Das Wort Diktatur ist fachlich schief, aber sehr gebräuchlich. Der Begriff ist seit der Römischen Republik als befristete Notstandsverfassung definiert. Ich würde eher von Despotie, die zur Tyrannis ausarten kann, sprechen. Im übrigen: Wenn im Oktober die Iren dem Vertrag von Lissabon zustimmen, ist die Abschaffung der Todesstrafe beseitigt.
Quelle: Focus-Money 35/2009 vom 19.8.2009
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Artikel 2 der Charta der Grundrechte – Recht auf Leben
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
2. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Quelle: Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 14.12.2007,
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/1
Erläuterung zu Artikel 2 – Recht auf Leben
1. Absatz dieses Artikels basiert auf Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der wie folgt lautet:
«1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt [...]».
2. Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:
«Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.»
Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta.
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen «Negativdefinitionen» auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
«Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.»
b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
«Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden [...]».
Quelle: Erläuterungen zur Charta der Grundrechte in der Fassung vom 14.12.2007,
Amtsblatt der Europäischen Union C 303/17
Artikel 52 der Charta der GrundrechteTragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
[…]
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weitergehenden Schutz gewährt.
[…]
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedsstaaten gebührend zu berücksichtigen.
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Der Abdruck erschien am 31.08.2009 in der Ausgabe Nr. 35 der Zeitschrift 'Zeit-Fragen', Redaktion und Verlag, Postfach, CH-8044 Zürich
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-CK-




















vom 23.08.2009:
http://www.mmnews.de/index.php/200908233621/MM-News/EU-Todesstrafe-Hinrichtung-bei-Aufstand.html
Und ausgerechnet Udo Ulfkotte zu zitieren macht die Sache auch nicht besser.
Vielleicht mal lesen: http://www.law-europe.eu/?p=42
Die geistige Kapazität, Protokoll 6 von Protokoll 13 zu unterscheiden, gestehe ich sowohl Schachtschneider als auch Ulfkotte zu. Daher stellt sich die Frage nach den Motiven der beiden.
Anmerkung von Citizenking:
Die Ulfkotte-Passage habe ich entfernt. Zu Herrn Schachtschneider ist zu sagen, dass er zwar zwar subjektiv-populistisch kommentiert, was aber nichts an der EU-Rechtslage ändert. Ihr Verweis auf das 13. Zusatzprotokoll der EMRK ist jedoch eine glatte Farce ! Haben Sie mal den Punkt 4 in den Erläuterungen gelesen ? Dann helfe ich Ihnen gerne - dort heißt es: 'Dieses Protokoll kann jederzeit durch den unterzeichneten Staat zurückgenommen werden !" Und genau das wird passieren, wenn sich die berechtigten 'Aufstände' gegen die derzeitige EU-Politik (so wie in Griechenland und in Frankreich) verstärken.
-CK-
Mit Ihrer Gutgläubigkeit, dass das 13. Zusatzprotkoll niemals zurückgenommen werden wird stehen Sie nicht allein - aber nur so läßt sich es am besten 'verkaufen'.
Wer sagt, 'das werden die doch niemals gegen den Willen des Volkes tun' wird genauso irren wie bei:
a) der Einführung des Euro
b) Ablehnung einer Volksabstimmung über den EU-Vertrag
c) Eintritt in Angriffskriege
d) Einführung und Durchführung von Sanktionen bei Hartz IV
e) Rettung der Banken als Verursacher der Wirtschaftskrise
f) EU-Zulassung von Gentechnik in Nutzpflanzen (vom 22.03.2010)
Vielleicht sollten Sie etwas mehr Realitätssinn entwickeln und nicht weiterhin denken, dass die EU in Ihrem Sinne handeln wird - sondern deren eigene vornehmlich wirtschaftliche und machtfestigende Ziele verfolgt !
-CK-
Dennoch glaube ich nicht an eine Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland. Noch müssen sich Regierungen wählen lassen um an die Fleischtöpfe zu kommen.
Artikel 4, Abs. 3 bezieht sich ürbigens nur auf die Abs. 1 + 2 desselben Artikels, nicht auf das gesamte Protokoll. Dieser Zusatz wird wahrscheinlich den Staaten geschuldet sein, die sich mit einem totalen unwiderruflichen Verbot schon immer schwer getan haben. So z.B. GB (Abschaffung erst 1998), Frankreich (1881) oder Italien (Protokoll Nr.13 noch nicht ratifiziert).
Außerdem ist die ganze Diskussion völlig irrelevant, das GG verbietet die Todesstrafe in Deutschland auch weiterhin (wie bisher ohne EMRK und Zusatzprotokolle ja auch schon). Auf die Ausnahmen in den Zusatzprotokollen können sich ohnehin nur Staaten berufen, deren Verfassung eine Todesstrafe überhaupt zulässt.
Und noch was: Unabhängig von Art.4, Abs.3 wundert es mich trotzdem ganz erheblich, dass Herr Schachtschneider dieses Protokoll noch nie erwähnt hat. Er reitet immer nur auf Protokoll Nr.6 herum, das für die meisten Staaten gar nicht mehr zählt. Warum geht er nie auf Protokoll Nr.13 ein? Er müsste es kennen. Und wenn Art.4, Abs.3 bedeuten würde, dass auch dieses Protokoll eine Hintertür offen lässt (für einige Staaten evtl. schon, für D. definitiv nicht), warum bezieht er es in seine Argumentation nicht ein? Das sind doch Fragen, die man sich mal stellen muss.
Jedenfalls erwähnt er aber, dass die Todesstrafe auf EU-Ebene nunmehr kein Grundrecht darstellt.
Es ist eben nur 'Etikettenschwindel' es statt 'Gesetz' nur 'Erläuterung' zu nennen, obgleich es genau so verbindlich ist wie ein Gesetz.
Und - 'Etikettenschwindel' kommt immer nur auf einem 'Markt' vor. Der 'Markt' sind die Angebote der Rüstungsindustrie die sich in den Händen derjeniger 'Ehrenmänner/-frauen' befinden, die daran am meißten verdienen (mit dem Druckmittel der meißten Industriearbeitsplätze im Rücken. Dieses 'Produkt' muss verkauft werden - an uns !
Und es wird uns verkauft - gut und vertrauenserweckend verpackt - gern genommen vom eingelullten Bürger, der die Konsequenzen aus solchen 'juristischen Winkelzügen' gar nicht begreift und am Ende zwar entsetzt schreit, "er/sie hätte es nie so gewollt" - was ihm/ihr aber nichts nützt weil die Rechtslage dann so gilt wie sie nun geschaffen wurde.
-CK-
Ob die Rüstungsindustrie in nennenswertem Umfang von einer Todestrafe in Europa profitieren könnte, wage ich mal zu bezweifeln. Ich denke wie gesagt, dass dieses Herumgeeiere eher darauf zurückzuführen ist, dass sich ein paar Staaten z.Z. noch vehement gegen ein totales Verbot sträuben. Aber wo in Europa wird denn die Todesstrafe überhaupt noch angewandt. Und was für eine Bedeutung hat ein Gesetz, dass eine Wiedereinführung nicht gänzlich verbieten würde überhaupt?
Gut, der Vorwurf des Etikettenschwindels mag nicht ganz falsch sein. Aber das hat doch keine Bedeutung. Ohne die EMRK und all die Zusatzprotokolle wäre die Situation schlimmstenfalls genau die gleiche wie so auch. Ich verstehe die ganze Aufregung nicht.
Und jetzt möchte ich nochmal betonen, dass Herr Schachtschneider nunmal mit der Behauptung durch Europa tourt, diese Protokolle würden eine heimliche (Zwangs-)Wiedereinführung der Todesstrafe in europäischen Staaten bedeuten, die sie längst abgeschafft haben und deren Verfassung diese Maßnahme verbietet (z.B. Deutschland). Ist doch aber totaler Unfug! Was soll denn das? Was bezweckt dieser Mann?