STAATSPFLICHTEN & BÜRGERRECHTE
Zum Doppelgesicht des Löw-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 2010
Richard Albrecht
Siebzehnte Flaschenpost
„Getretner Quark wird breit – nicht stark.“ (Lic.iur. Goethe: MuR)
STAATSPFLICHTEN UND BÜRGERRECHTE
Am 28. September 2010 veröffentlichte das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Presseerklärung (http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-087.html). Dort ging es um den sechs Wochen vorher gefaßten BVerfG-Beschluß 1 BvR 2585/06 vom 17. August 2010: „Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem wissenschaftlichen Aufsatz zum Thema Antisemitismus verfassungswidrig.“ In der sachangemessenen Zusammenfassung des Beschlusses heißt es:
„Der Beschwerdeführer [Prof. Dr. iur. Konrad Löw] ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft [1975-1999: Universität Bayreuth]. Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel „Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte“ in der Zeitschrift „Deutschland Archiv“, die ein privater Verlag im Auftrag der Bundeszentrale für Politische Bildung herausgibt. Der Aufsatz befasst sich u. a. mit der Verbreitung des Antisemitismus in der deutschen Bevölkerung während der NS-Zeit. Er vertritt die These, dass die Mehrheit der Deutschen seinerzeit nicht antisemitisch eingestellt gewesen sei, sondern mit den verfolgten Juden sympathisiert habe, wobei er unter anderem von einer „deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz“ spricht. Erst nach Auslieferung der Zeitschrift an mehrere tausend Abonnenten erlangte die Leitungsebene der Bundeszentrale Kenntnis vom Inhalt des Aufsatzes und richtete ein Schreiben an die Abonnenten, in dem sie die Veröffentlichung des Aufsatzes, durch den sie ihre eigene Arbeit „desavouiert“ sehe, „außerordentlich“ bedauert und versichert, dass dieser „einmalige Vorgang“ sich nicht wiederholen werde; der Rest der betreffenden Auflage der Zeitschrift werde makuliert. Das Schreiben endet mit einer Entschuldigung gegenüber allen Lesern, „welche sich durch den Beitrag verunglimpft fühlen.“ Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen in dem Schreiben der Bundeszentrale für ihn als Mensch und Wissenschaftler rufschädigend und herabsetzend seien. Seine Klage vor den Verwaltungsgerichten blieb in allen Instanzen erfolglos. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Das beanstandete Schreiben der Bundeszentrale für Politische Bildung wird ihrer Aufgabe, die Bürger mit Informationen zu versorgen und dabei Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren, nicht gerecht und verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dieser Grundrechtsverletzung.“
Das inkrimierte Rundschreiben der Bundesbehörde findet sich in der Begründung des BVerfG-Beschlusses (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100817_1bvr258506.html):
„Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des ‚Deutschland Archivs’, die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb und der W. Bertelsmann Verlag distanzieren sich aufs Schärfste von dem im soeben erschienenen Heft 2/2004 des ‚Deutschland Archivs’ veröffentlichten Text ‚Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte’ von L... Der Verfasser vertritt Ansichten zum Antisemitismus im 20. Jahrhundert in Deutschland, die weder mit dem Selbstverständnis der Bundeszentrale für politische Bildung noch mit dem des W. Bertelsmann Verlages vereinbar sind. Die Bundeszentrale setzt sich seit Jahrzehnten intensiv mit dem Nationalsozialismus und dem Antisemitismus, einer seiner Grundlagen, auseinander und sieht durch eine derartige Veröffentlichung ihre Arbeit desavouiert. Wir bedauern diesen Vorgang außerordentlich. Weder die Bundeszentrale für politische Bildung, in deren Auftrag der W. Bertelsmann Verlag die Zeitschrift herausgibt, noch der Beirat der Zeitschrift hatten von der geplanten Veröffentlichung Kenntnis. Im nächstmöglichen Heft wird ein Beitrag von Prof. Dr. B…, erscheinen, der Entwicklung und Bedeutung des Antisemitismus in Deutschland untersucht. Der Rest der Auflage von Heft 2/2004 wird makuliert. Dieser in der langen Geschichte beider Häuser und des ‚Deutschland Archivs’ einmalige Vorgang wird sich nicht wiederholen. Wir bitten alle Leserinnen und Leser der Zeitschrift sowie diejenigen, welche sich durch den Beitrag von L… verunglimpft fühlen, um Entschuldigung.“
Wie nicht anders zu erwarten kamen auch prompt die öffentlichen Reaktionen zum BVerfG-Beschluß entsprechend des gegebenen politischen Feldes: Das um die Berliner Wochenzeitung Junge Freiheit (JF) gruppierte rechtskonservative Lager sah sich auch in ihrer damals unternommenen publizistischen Skandalisierungsstrategie (JF 26 [und] 23. April 2004) bestätigt und polemisierte am 28. September 2010 erneut gegen die als grundrechtsverletzend-verfassungswidrig festgestellte „Zensur“ der Bundesbehörde (http://www.jungefreiheit.de/Single-News-Display-mit-Komm.154+M541bd64d7ec.0.html) – erinnerte freilich nur knapp an Löws historisch problematische These einer „deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz“. Diese wirkte damals - auch wegen der von Löw beanspruchten „jüdischen“ Zeitzeugen(1) - als besonders provokativ-tabubrechend, wurde als judenfeindlich-antisemitische Vorurteile und Stereotypen befördernd bewertet und später (vom Berliner Zeitgeschichtler Benz) im Auftrag der bpb kritisiert.
Überwiegend kritisch auf den Verfassungsgerichtsbeschluß reagierten die meisten überregionalen Tageszeitungen wie FAZ, SZ, taz, FR, Kölner Stadt-Anzeiger. Am facettenreichsten DIE WELT, die schon vor Jahren (14. April 2007) unter der Schlagzeile „Willkürlich zusammengeklaubt - Der Historiker Wolfgang Benz über die These seines Kollegen Konrad Löw, die Deutschen hätten die NS-Judenpolitik abgelehnt“ kritisch vortrug und am 29. September 2010 in ihrer Schlagzeile vom bundesbehördlich zu duldenden „antisemitischem Unfug“ sprach und auf die Beschlußbegründung verwies. In dieser ging es nicht nur um „einen Professor, der Antisemitismus zur NS-Zeit relativiert“ (FR 29. Oktober 2010). Sondern vor allem darum, daß sich die bpb als öffentlich-rechtlich Einrichtung „nicht wie Privatpersonen auf Grundrechte wie etwa die Meinungsfreiheit berufen kann.“
In der Ende September 2010 veröffentlichten Begründung des BVerfG-Beschlusses heißt es unter Verweis auf eigene frühere Entscheidungen:
„Dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht […], sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren […] Entgegen […] der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insoweit von einem „freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang“ zwischen Bürger und Staat spricht und staatlichen Stellen ein gewisses Recht zur Teilhabe am „Meinungskampf“ zubilligen will, kann eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden.“
Damit wird (wenn auch sprachverwirrend vernebelt) nicht nur an frühere BVerfG-Entscheide, die sich auf das widersprüchliche Spannungsfeld von „Bürgerrechten“ und „Staatspflichten“ einließen und durchaus bürgerrechtlich/staatspflichtig argumentierten(2), angeschlossen. Sondern auch erneut eine rechts- und verfassungsgeschichtliche Banalität verallgemeinert:
Staatsorgane sind als solche und a priori nicht grundrechtsberechtigt. Staatsorgane können nicht wie Bürger deren Grundrecht auf Meinungs(äußerungs)freiheit beanspruchen.
Problematisch ist damit nicht die moderat angesprochene bürgerrechtliche Option, die es für Staatsorgane nicht geben kann. Problematisch ist vielmehr die inhaltliche Dimension des BVerfG-Beschlusses vom 17. August 2010. Insofern wirkt dieser Beschluß absichtsunabhängig aus bürgerrechtlicher Perspektive wenig ermutigend. Denn daß Bürgerrechte vorrangig zu Staatspflichten stehen ist verfassungsgerichtlich in den letzten vierzig Jahren mehrfach entschieden und hier nur in einem besonders spektakulären „Fall“ medienwirksam bekräftigt worden.
Damit ist aber zugleich auch ein Grundproblem aller verfassungsrichterlicher Jurisdiktion angesprochen: die berufsrichterliche Unberechenbarkeit. Politisch-inhaltlich ist der BVerfG-Beschluß (eher rechter als) rechts und begünstigt alle möglichen zeitgeschichtlichen Revisionismen, ihre aktuellen scheinlinken Varianten eingeschlossen(3).
Zugegeben: Das alles macht wenig Mut und noch weniger Hoffnung auf verfassungsgerichtlich zu befördernde historische Wahrheit und Gerechtigkeit durch Gesetz und Recht. Insofern gilt das Prinzip Hoffnung denn auch besonders in diesem gesellschaftlichen Feld: La esperanza es lo último que se pierde … genau: Das letzte, was Du verlierst, ist immer die Hoffnung …
(1) Löw schrieb: „auch [Juden] leisteten einen beachtlichen Beitrag [an den Endlösungsplänen] als Judenräte, als Häscher, als Polizisten, in den Gaskammern […] sicherlich ausnahmslos [aus] Angst um das eigene nackte Leben“: http://www.swg-hamburg.de/Archiv/Beitrage_aus_der_Rubrik-Gesc/Deutsche_Identitat.pdf
(2) Richard Albrecht, Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland. Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts seit 1969 und ihre Konsequenzen; in: Universitas Online, November 2003: http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf
(3) Zuletzt Carroll Quigley, Appeasement. Die britische Mitschuld am 2. Weltkrieg. Hg. Jürgen Elsässer. Berlin 2010, 120 p. [= COMPACT 23]
[Technischer Hinweis: Wenn Sie mittels Ihres Browser diesen Text als pdf herunterladen, soll(t)en alle Links funktionieren.]
Die für eine im Frühsommer 2011 geplante Buchausgabe (vor)formatierten FLASCHEN POST TEXTE finden Sie im neuen e-Archiv des Editors EINGREIFENES DENKEN [-> http://eingreifendes-denken.net].
Der Autor lebt als unabhängiger kulturanalytischer Sozialpsychologe, reflexivhistorisch arbeitender Sozialforscher und freier sozialwissenschaftlicher Literat in Bad Münstereifel. Er veröffentlicht seit Oktober 2010 in diesem Blog -> Richard Albrechts duckhome-Beiträge. Letzterschienene Bücher: SUCH LINGE. Vom Kommunistenprozeß zu Köln zu google.de. Sozialwissenschaftliche Recherchen zum langen, kurzen und neuen Jahrhundert (2008, wiss.); HELDENTOD. Kurze Texte aus langen Jahren (2011, lit.). Aktuelle Netzseite -> eingreifendes-denken -> bio-bibliographie (c) Autor (2011)
„Der Beschwerdeführer [Prof. Dr. iur. Konrad Löw] ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft [1975-1999: Universität Bayreuth]. Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel „Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte“ in der Zeitschrift „Deutschland Archiv“, die ein privater Verlag im Auftrag der Bundeszentrale für Politische Bildung herausgibt. Der Aufsatz befasst sich u. a. mit der Verbreitung des Antisemitismus in der deutschen Bevölkerung während der NS-Zeit. Er vertritt die These, dass die Mehrheit der Deutschen seinerzeit nicht antisemitisch eingestellt gewesen sei, sondern mit den verfolgten Juden sympathisiert habe, wobei er unter anderem von einer „deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz“ spricht. Erst nach Auslieferung der Zeitschrift an mehrere tausend Abonnenten erlangte die Leitungsebene der Bundeszentrale Kenntnis vom Inhalt des Aufsatzes und richtete ein Schreiben an die Abonnenten, in dem sie die Veröffentlichung des Aufsatzes, durch den sie ihre eigene Arbeit „desavouiert“ sehe, „außerordentlich“ bedauert und versichert, dass dieser „einmalige Vorgang“ sich nicht wiederholen werde; der Rest der betreffenden Auflage der Zeitschrift werde makuliert. Das Schreiben endet mit einer Entschuldigung gegenüber allen Lesern, „welche sich durch den Beitrag verunglimpft fühlen.“ Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen in dem Schreiben der Bundeszentrale für ihn als Mensch und Wissenschaftler rufschädigend und herabsetzend seien. Seine Klage vor den Verwaltungsgerichten blieb in allen Instanzen erfolglos. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Das beanstandete Schreiben der Bundeszentrale für Politische Bildung wird ihrer Aufgabe, die Bürger mit Informationen zu versorgen und dabei Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren, nicht gerecht und verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dieser Grundrechtsverletzung.“
Das inkrimierte Rundschreiben der Bundesbehörde findet sich in der Begründung des BVerfG-Beschlusses (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100817_1bvr258506.html):
„Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des ‚Deutschland Archivs’, die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb und der W. Bertelsmann Verlag distanzieren sich aufs Schärfste von dem im soeben erschienenen Heft 2/2004 des ‚Deutschland Archivs’ veröffentlichten Text ‚Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte’ von L... Der Verfasser vertritt Ansichten zum Antisemitismus im 20. Jahrhundert in Deutschland, die weder mit dem Selbstverständnis der Bundeszentrale für politische Bildung noch mit dem des W. Bertelsmann Verlages vereinbar sind. Die Bundeszentrale setzt sich seit Jahrzehnten intensiv mit dem Nationalsozialismus und dem Antisemitismus, einer seiner Grundlagen, auseinander und sieht durch eine derartige Veröffentlichung ihre Arbeit desavouiert. Wir bedauern diesen Vorgang außerordentlich. Weder die Bundeszentrale für politische Bildung, in deren Auftrag der W. Bertelsmann Verlag die Zeitschrift herausgibt, noch der Beirat der Zeitschrift hatten von der geplanten Veröffentlichung Kenntnis. Im nächstmöglichen Heft wird ein Beitrag von Prof. Dr. B…, erscheinen, der Entwicklung und Bedeutung des Antisemitismus in Deutschland untersucht. Der Rest der Auflage von Heft 2/2004 wird makuliert. Dieser in der langen Geschichte beider Häuser und des ‚Deutschland Archivs’ einmalige Vorgang wird sich nicht wiederholen. Wir bitten alle Leserinnen und Leser der Zeitschrift sowie diejenigen, welche sich durch den Beitrag von L… verunglimpft fühlen, um Entschuldigung.“
Wie nicht anders zu erwarten kamen auch prompt die öffentlichen Reaktionen zum BVerfG-Beschluß entsprechend des gegebenen politischen Feldes: Das um die Berliner Wochenzeitung Junge Freiheit (JF) gruppierte rechtskonservative Lager sah sich auch in ihrer damals unternommenen publizistischen Skandalisierungsstrategie (JF 26 [und] 23. April 2004) bestätigt und polemisierte am 28. September 2010 erneut gegen die als grundrechtsverletzend-verfassungswidrig festgestellte „Zensur“ der Bundesbehörde (http://www.jungefreiheit.de/Single-News-Display-mit-Komm.154+M541bd64d7ec.0.html) – erinnerte freilich nur knapp an Löws historisch problematische These einer „deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz“. Diese wirkte damals - auch wegen der von Löw beanspruchten „jüdischen“ Zeitzeugen(1) - als besonders provokativ-tabubrechend, wurde als judenfeindlich-antisemitische Vorurteile und Stereotypen befördernd bewertet und später (vom Berliner Zeitgeschichtler Benz) im Auftrag der bpb kritisiert.
Überwiegend kritisch auf den Verfassungsgerichtsbeschluß reagierten die meisten überregionalen Tageszeitungen wie FAZ, SZ, taz, FR, Kölner Stadt-Anzeiger. Am facettenreichsten DIE WELT, die schon vor Jahren (14. April 2007) unter der Schlagzeile „Willkürlich zusammengeklaubt - Der Historiker Wolfgang Benz über die These seines Kollegen Konrad Löw, die Deutschen hätten die NS-Judenpolitik abgelehnt“ kritisch vortrug und am 29. September 2010 in ihrer Schlagzeile vom bundesbehördlich zu duldenden „antisemitischem Unfug“ sprach und auf die Beschlußbegründung verwies. In dieser ging es nicht nur um „einen Professor, der Antisemitismus zur NS-Zeit relativiert“ (FR 29. Oktober 2010). Sondern vor allem darum, daß sich die bpb als öffentlich-rechtlich Einrichtung „nicht wie Privatpersonen auf Grundrechte wie etwa die Meinungsfreiheit berufen kann.“
In der Ende September 2010 veröffentlichten Begründung des BVerfG-Beschlusses heißt es unter Verweis auf eigene frühere Entscheidungen:
„Dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht […], sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren […] Entgegen […] der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insoweit von einem „freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang“ zwischen Bürger und Staat spricht und staatlichen Stellen ein gewisses Recht zur Teilhabe am „Meinungskampf“ zubilligen will, kann eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden.“
Damit wird (wenn auch sprachverwirrend vernebelt) nicht nur an frühere BVerfG-Entscheide, die sich auf das widersprüchliche Spannungsfeld von „Bürgerrechten“ und „Staatspflichten“ einließen und durchaus bürgerrechtlich/staatspflichtig argumentierten(2), angeschlossen. Sondern auch erneut eine rechts- und verfassungsgeschichtliche Banalität verallgemeinert:
Staatsorgane sind als solche und a priori nicht grundrechtsberechtigt. Staatsorgane können nicht wie Bürger deren Grundrecht auf Meinungs(äußerungs)freiheit beanspruchen.
Problematisch ist damit nicht die moderat angesprochene bürgerrechtliche Option, die es für Staatsorgane nicht geben kann. Problematisch ist vielmehr die inhaltliche Dimension des BVerfG-Beschlusses vom 17. August 2010. Insofern wirkt dieser Beschluß absichtsunabhängig aus bürgerrechtlicher Perspektive wenig ermutigend. Denn daß Bürgerrechte vorrangig zu Staatspflichten stehen ist verfassungsgerichtlich in den letzten vierzig Jahren mehrfach entschieden und hier nur in einem besonders spektakulären „Fall“ medienwirksam bekräftigt worden.
Damit ist aber zugleich auch ein Grundproblem aller verfassungsrichterlicher Jurisdiktion angesprochen: die berufsrichterliche Unberechenbarkeit. Politisch-inhaltlich ist der BVerfG-Beschluß (eher rechter als) rechts und begünstigt alle möglichen zeitgeschichtlichen Revisionismen, ihre aktuellen scheinlinken Varianten eingeschlossen(3).
Zugegeben: Das alles macht wenig Mut und noch weniger Hoffnung auf verfassungsgerichtlich zu befördernde historische Wahrheit und Gerechtigkeit durch Gesetz und Recht. Insofern gilt das Prinzip Hoffnung denn auch besonders in diesem gesellschaftlichen Feld: La esperanza es lo último que se pierde … genau: Das letzte, was Du verlierst, ist immer die Hoffnung …
(1) Löw schrieb: „auch [Juden] leisteten einen beachtlichen Beitrag [an den Endlösungsplänen] als Judenräte, als Häscher, als Polizisten, in den Gaskammern […] sicherlich ausnahmslos [aus] Angst um das eigene nackte Leben“: http://www.swg-hamburg.de/Archiv/Beitrage_aus_der_Rubrik-Gesc/Deutsche_Identitat.pdf
(2) Richard Albrecht, Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland. Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts seit 1969 und ihre Konsequenzen; in: Universitas Online, November 2003: http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf
(3) Zuletzt Carroll Quigley, Appeasement. Die britische Mitschuld am 2. Weltkrieg. Hg. Jürgen Elsässer. Berlin 2010, 120 p. [= COMPACT 23]
[Technischer Hinweis: Wenn Sie mittels Ihres Browser diesen Text als pdf herunterladen, soll(t)en alle Links funktionieren.]
Die für eine im Frühsommer 2011 geplante Buchausgabe (vor)formatierten FLASCHEN POST TEXTE finden Sie im neuen e-Archiv des Editors EINGREIFENES DENKEN [-> http://eingreifendes-denken.net].
Der Autor lebt als unabhängiger kulturanalytischer Sozialpsychologe, reflexivhistorisch arbeitender Sozialforscher und freier sozialwissenschaftlicher Literat in Bad Münstereifel. Er veröffentlicht seit Oktober 2010 in diesem Blog -> Richard Albrechts duckhome-Beiträge. Letzterschienene Bücher: SUCH LINGE. Vom Kommunistenprozeß zu Köln zu google.de. Sozialwissenschaftliche Recherchen zum langen, kurzen und neuen Jahrhundert (2008, wiss.); HELDENTOD. Kurze Texte aus langen Jahren (2011, lit.). Aktuelle Netzseite -> eingreifendes-denken -> bio-bibliographie (c) Autor (2011)
Tags für diesen Artikel: 2010, bundesverfassungsgericht, bundeszentrale für politische bildung, bürgerrechte, flaschenpost, justizkritik, löw-beschluß, meinungs(äußerungs)freiheit
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