Das Oldenburger Syndikatsureil des LG OL - Richter Plagge- ist durch das
Revisionsgericht nunmehr aufgehoben und an das LG OL zurückverwiesen
worden zur neuen Verhandlung. Die Revisionsbegründung ist sehr interessant.
Es muss neu verhandelt werden
Vollstrecken wie 1933- Urteil aufgehoben
- A u s f e r t i g u n g -
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ss 84/11
12 Ns 155/09 Landgericht Oldenburg
451 Js 49825/07 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Beschluss
In der Strafsache
gegen 1. Herrn Günter Völker aus Schortens,
Verteidiger: Rechtsanwalt Don Karl Lumma, Dortmund,
2. Herrn Fritz Knödel aus Schortens,
Verteidiger: Rechtsanwalt Ben Bartholdy, Westerstede,
wegen übler Nachrede,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 26. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Suermann und die Richter
am Oberlandesgericht Hilke-Eggerking und Leemhuis gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil
der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg
vom 30. August 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung
an eine kleine Strafkammer des Landgerichts
Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die
Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Mit Urteil vom 24. März 2009 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Angeklagten
Völker wegen übler Nachrede in drei Fällen, davon in einem Fall mit öffentlicher Tatbegehung
und durch Verbreiten von Schriften, zu einer Gesamtgeldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je 50 € und ordnete im verkündeten Urteil
eine in bestimmter Weise ausgestaltete Veröffentlichung des Urteils an; den
Angeklagten Knödel verurteilte das Amtsgericht wegen übler Nachrede, wobei
die Tat öffentlich und durch Verbreiten von Schriften begangen wurde, zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 €. Der Verurteilung lag zugrunde, dass
Justizangehörige der Rechtsbeugung bezichtigt worden waren, und zwar der
Präsident des Landgerichts Oldenburg und ein Rechtspfleger des Amtsgerichts
Jever in einer im Gerichtsviertel Oldenburgs verteilten, als „Strafanzeige" bezeichneten
Flugschrift, die auch auf eine Internetseite eingestellt wurde, sowie
jeweils ein Richter am Oberlandesgericht in zwei Schreiben an den Präsidenten
des Oberlandesgerichts Oldenburg. Im 1. Fall wurden beide Angeklagten verurteilt,
in den Fällen 2. und 3. nur der Angeklagte Völker.
Die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen der Angeklagten sowie - auf
das Strafmaß beschränkt - der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Oldenburg
mit Urteil vom 30. August 2010 verworfen.
gegen 1. Herrn Günter Völker aus Schortens,
Verteidiger: Rechtsanwalt Don Karl Lumma, Dortmund,
2. Herrn Fritz Knödel aus Schortens,
Verteidiger: Rechtsanwalt Ben Bartholdy, Westerstede,
wegen übler Nachrede,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 26. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Suermann und die Richter
am Oberlandesgericht Hilke-Eggerking und Leemhuis gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil
der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg
vom 30. August 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung
an eine kleine Strafkammer des Landgerichts
Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die
Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Mit Urteil vom 24. März 2009 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Angeklagten
Völker wegen übler Nachrede in drei Fällen, davon in einem Fall mit öffentlicher Tatbegehung
und durch Verbreiten von Schriften, zu einer Gesamtgeldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je 50 € und ordnete im verkündeten Urteil
eine in bestimmter Weise ausgestaltete Veröffentlichung des Urteils an; den
Angeklagten Knödel verurteilte das Amtsgericht wegen übler Nachrede, wobei
die Tat öffentlich und durch Verbreiten von Schriften begangen wurde, zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 €. Der Verurteilung lag zugrunde, dass
Justizangehörige der Rechtsbeugung bezichtigt worden waren, und zwar der
Präsident des Landgerichts Oldenburg und ein Rechtspfleger des Amtsgerichts
Jever in einer im Gerichtsviertel Oldenburgs verteilten, als „Strafanzeige" bezeichneten
Flugschrift, die auch auf eine Internetseite eingestellt wurde, sowie
jeweils ein Richter am Oberlandesgericht in zwei Schreiben an den Präsidenten
des Oberlandesgerichts Oldenburg. Im 1. Fall wurden beide Angeklagten verurteilt,
in den Fällen 2. und 3. nur der Angeklagte Völker.
Die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen der Angeklagten sowie - auf
das Strafmaß beschränkt - der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Oldenburg
mit Urteil vom 30. August 2010 verworfen.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind zulässig und mit
den erhobenen Sachrügen begründet.
Entgegen der Ansicht der Revisionsführer besteht allerdings nicht das Verfahrenshindernis
eines fehlenden Strafantrages hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede zum Nachteil
des Rechtspflegers und des Präsidenten des Landgerichts Oldenburg. Der vom Präsidenten
des Oberlandesgerichts Oldenburg hierzu gestellte Strafantrag vom 13. August 2007 ist wirksam.
Zwar ist der Präsident des Oberlandesgerichts nicht der unmittelbare Dienstvorgesetzte des
beim Amtsgericht Jever tätigen Rechtspflegers, er ist aber gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 2 AGGVG Vorgesetzter des Dienstvorgesetzten, so dass ihm gleichfalls das
Recht zusteht, gemäß § 194 Abs. 3 StGB Strafanträge zu stellen, vgl. Fischer,
StGB, 57. Aufl., § 77a Rdn. 3 m. w. Nachw.. Dass er den Strafantrag „im Namen
des Präsidenten des Landgerichts Oldenburg und des Direktors des
Amtsgerichts Jever" gestellt hat, macht den Strafantrag nicht unwirksam. Aus
dem weiteren Inhalt der Strafanzeige und der ausdrücklichen Erwähnung des
§ 194 Abs. 3 StGB ergibt sich mit ausreichender Gewissheit, dass der Präsident
des Oberlandesgerichts den Strafantrag in seiner Funktion als Dienstvorgesetzter
gestellt hat.
Die Revisionen der Angeklagten haben aber mit der jeweils erhobenen Sachrüge Erfolg.
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten Knödel tragen die Feststellungen
nicht den Schuldspruch. Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Erfüllung
des objektiven Tatbestandes des § 186 StGB durch diesen Angeklagten. Dem
Urteil ist nicht zu entnehmen, dass er in Hinblick auf das Verteilen der Flugschriften
oder ihr Einstellen in das Internet irgendeine Tätigkeit entfaltet oder veranlasst oder
sich an dergleichen beteiligt hat. Die Feststellung, dass (auch) er die Veröffentlichung der
Flugschrift beabsichtigte (UA S. 8), erschöpft sich in der Mitteilung einer Willensrichtung
und ersetzt nicht die Feststellung eines tatbestandlichen Verhaltens.
In Bezug auf den Angeklagten Völker tragen die Feststellungen nicht den
Schuldspruch im Fall 1. Die Flugschriften wurden nach den Urteilsfeststellungen
von nicht zu ermittelnden Personen verteilt. Dass der Angeklagte Völker
ihren Inhalt in das Internet einstellte, ist nicht festgestellt. Im Urteil ist nur - im
sprachlichen Passiv - angegeben, die Flugschrift sei „auf der vom Angeklagten
Völker betriebenen Internetseite verbreitet worden". Da aber nicht festgestellt
worden ist, dass ausschließlich der Angeklagte Völker Zugriff auf die Internetseite
hatte, reicht dies als Feststellung einer Tatbegehung durch den Angeklagten
Völker nicht aus.
Darüber hinaus ist das Urteil - alle Taten betreffend - lückenhaft, weil die Urteilsgründe
eine Überprüfung der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht
zulassen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:
„Die Urteilsgründe tragen die rechtliche Würdigung der Strafkammer,
wonach die Aussagen in dem von beiden Angeklagten stammenden
Schreiben, das am 08.08.2007 in mehreren Orten verteilt und das inhaltsgleich
auf der vom Angeklagten Völker betriebenen Internetseite
„bohrwurm.net" veröffentlicht worden war, eine üble Nachrede (§ 186
StGB) darstellen, nicht. Auch die weitere Schlussfolgerung der Kammer,
nach der die Inhalte der beiden Schreiben des Angeklagten Völker an
den Präsidenten des Oberlandesgericht Oldenburg vom 13.02.2008 bzw.
15.02.2008 ebenfalls den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen
sollen, wird von den Feststellungen des Urteils nicht gedeckt.
a) Zweifellos enthalten sowohl das von den Angeklagten verfasste
Schreiben aus August 2007 als auch die beiden weiteren, allein vom Angeklagten
Völker stammenden Schreiben aus Februar 2008 ehrenrührige
Äußerungen in Bezug auf die in den Schriftstücken jeweils namentlich
genannten Justizangehörigen. Dies ergibt sich aus den in der Sachverhaltsfeststellung
der Kammer wörtlich zitierten Auszügen der jeweiligen Schreiben.
Es bestehen jedoch Bedenken, ob es sich bei den Äußerungen tatsächlich
- wie vom Berufungsgericht angenommen - um Tatsachenbehauptungen
handelt. Es hat hierzu lediglich ausgeführt: „Sämtliche in den
Feststellungen zitierten Behauptungen sind ehrenrührig. Dabei handelt
es sich nicht nur um Werturteile(,) sondern um konkrete Tatsachenbehauptungen,
die den Rechtsbeugevorwurf begründen sollen" (Bl. 7 UA).
Sonstige Erläuterungen, warum das Berufungsgericht davon ausgegangen
ist, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, finden sich im
Urteil nicht.
Die Auslegung mündlicher oder schriftlicher Erklärungen ist zwar grundsätzlich
Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen,
ob sich der Tatrichter bei der Auslegung von rechtlich zutreffenden Erwägungen
hat leiten lassen, ob die Auslegung des Tatrichters lückenhaft
ist oder auf Rechtsirrtum oder Verstößen gegen Sprach- oder Denkgesetze,
gegen Erfahrungssätze oder gegen allgemeine Auslegungsregeln
beruht (vgl. BGHSt 21, 371; Meyer-Goß-ner, StPO, 53. Aufl., § 337 Rdnr.
32 mwN). Der Tatrichter muss nicht nur den Wortlaut, sondern auch den
Sinn einer Äußerung feststellen. Den tatsächlichen Gehalt der Äußerung
hat er im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist Voraussetzung jeder
rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend
vom Tatrichter erfasst worden ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss
vom 15.06.2009, 1 Ss 39/09 in: juris).
Zutreffend wird hierzu in der Revisionsbegründung des Angeklagten
Knödel ausgeführt, dass die Grenzen zwischen einer dem Straftatbestand
des § 186 StGB möglicherweise unterfallenden Tatsachenbehauptung
und einem Werturteil oder einer Meinungsäußerung, die - soweit
ehrenrührig - den Tatbestand einer Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllen
könnten, fließend sind. Während bei der Tatsachenbehauptung die
objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund
steht, sind Meinungen und Werturteile durch die subjektive Beziehung
des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch Elemente der
Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt, enthalten also ein Urteil
über Sachverhalte, Ideen oder Personen (KG, Beschluss vom
16.03.2009, (4) 1 Ss 20/09 (50/09) in: juris). Bei der entsprechenden
Auslegung und Einordnung einer ehrenrührigen Äußerung ist daher stets
auch der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen, in dessen Rahmen
die jeweiligen Äußerungen gefallen sind.
Dementsprechend haben diverse höchstrichterliche und obergerichtliche
Entscheidungen einen - wie hier - von Angeklagten gegenüber Richtern
und sonstigen Justizangehörigen erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung
als Meinungsäußerung qualifiziert, wenn er in Zusammenhang mit
bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteilen oder gerichtlichen
Entscheidungen steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet
ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der
Kritik an Urteilen oder sonstigen Entscheidungen dient (vgl. BVerfG,
20.05.1999, 1 BVR 1294/96, KG, StV 1997, 485, BayObLG, NJW 1995,
2501 ff.). Ebenso ist auch der gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts
Oldenburg im Schreiben beider Angeklagter erhobene Vorwurf,
wonach der Präsident eine Beschwerde habe „verschwinden" lassen,
nicht ohne weiteres als Tatsachenbehauptung einzustufen. So wurde
z.B. eine vergleichbare Äußerung, nach der ein Richter bezichtigt worden
war, „dieser entferne in offensichtlicher Verschleierungsabsicht Aktenstücke
aus der Prozessakte",- unter der gebotenen Berücksichtigung des
Gesamtzusammenhangs - obergerichtlich als Meinungsäußerung eingestuft
(vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8)). Darüber hinaus haben zumindest
einige der vom Berufungsgericht im Urteil zitierten Äußerungen
der Angeklagten nur wenig Tatsachensubstanz und erscheinen derart
abstrus, dass sie letztlich ebenfalls nur als abwertende Meinungsäußerungen
anzusehen sein könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 14.04.2008,
Ss 131/08). Dies gilt z.B. für die Formulierung „Dr. Rieckhoff deckt die
Vollstreckungsverbrechen nach § 16 Abs. 2 LzO-Gesetz 1933" (Bl. 6 UA)
oder den mit den Namen „Dr. Rieckhoff und Ri. Oehlers" versehenen
Zusatz: „Als geheimes Rechtsbeuge- und Vollstr.-Verbrechenssyndikat
weitergeführt" unter einem Presseartikel über die „NS-Raubpolitik"
(Bl. 6U A).
Die zutreffende Entscheidung über die Einordnung einer Äußerung als
Tatsachenbehauptung oder als Meinung bzw. Werturteil ist jedoch von
maßgeblicher Bedeutung.
Die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt in erster Linie von
ihrem Wahrheitsgehalt ab. Ihr Schutz endet dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich
vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können,
so dass jedenfalls bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen
nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind und
dementsprechend eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des §
193 StGB grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 241 (247 f.)}.
Erweist sich eine Äußerung hingegen als Meinungskundgabe, steht sie
unter dem besonderen Schutz des Artikels 5 Abs. 1 S. 1 GG. Es kommt
dabei nicht darauf an, ob sie sachlich gerechtfertigt oder grundlos, emotional
oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder
wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (KG, aaO, mwN). Aus
diesen Gründen unterliegt insbesondere auch die Frage, ob der Tatrichter
eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, der
revisionsrichterlichen Kontrolle, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende
Beurteilung möglicherweise grundrechtlichen Schutz verlieren
könnte (vgl. BVerfG, NJW1991, 1529; OLG Frankfurt a.M., NJW2003,
77; BayObLG, NStZ-RR 2002, 40 ff., 2501; Brandenburgisches OLG,
aaO).
Eine solche Überprüfung durch das Revisionsgericht ist vorliegend allerdings
nicht möglich. Die im Urteil ohne nähere Ausführungen erfolgte
Qualifizierung der schriftlichen Äußerungen der Angeklagten als herabwürdigende
Tatsachenbehauptungen (Bl. 7 UA) ist mit Blick auf die oben
dargelegten Anforderungen unvollständig, weil die maßgeblichen Umstände
für die vorgenommene Auslegung nicht angegeben werden. Zudem
sind in den Urteilsgründen sowohl der Inhalt des von beiden Angeklagten
verfassten mehrseitigen Schreibens aus August 2007 als auch
der Inhalt der beiden Schreiben des Angeklagten Völker aus Februar
2008 nur in wenigen kurzen Auszügen wiedergegeben. Es werden insoweit
lediglich die nach Wertung des Gerichts inkriminierenden Äußerungen
zitiert. Der sonstige Inhalt der mehrseitigen Schriftstücke und deren
Anlagen wird vom Berufungsgericht nicht mitgeteilt. Eine solch verkürzte
Darstellung verhindert schon die Ermittlung des objektiven Sinngehalts
der ehrenrührigen Äußerungen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 01.12.2009, 5
St RR 295/09 in: juris).
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den Urteilsgründen
dargelegt wird,
- dass die Landessparkasse zu Oldenburg die Zwangsvollstreckung in
ein Grundstück des Angeklagte Knödel betrieben und sich insoweit
selbst die Vollstreckbarkeit des dinglichen Anspruchs bescheinigt hatte,
- dass die Angeklagten die im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Anwendung
gelangte Vorschrift des § 16 Abs. 2 LzO-Gesetz von 1933 für
rechtswidrig halten,
- dass sich beide Angeklagte in einer Vielzahl von Eingaben und Beschwerden
erfolglos gegen die Zwangsversteigerung des Grundstücks
gewandt hatten,
- dass die in den Schreiben angegriffenen Justizangehörigen an entsprechenden
Entscheidungen über diese Einwände der Angeklagten beteiligtwaren
und
- dass der Angeklagte Völker sich dahingehend eingelassen habe, dass
er die genannten Personen nicht habe verächtlich machen, sondern lediglich
eine erneute Prüfung der Sache habe erzwingen wollen.
Daraus ergibt sich, dass die Angeklagten einen „Kampf um das Recht"
führten, in dem ein Beteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und
sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen
(vgl. Senatsbeschluss vorn 14.04.2008, Ss 131/08; BVerfG,
NJW 1991, 2074 (2076)), und in dem die verwendeten Begriffe oftmals
eher als Meinungsäußerungen bzw. Werturteile anzusehen sind denn als
Tatsachenbehauptungen (vgl. Fischer, aaO, § 186, Rdnr. 3 a).
Die Prüfung, ob es sich bei den Behauptungen und Vorwürfen der Angeklagten
um solche handelt, die als Meinungsäußerungen grundsätzlich
unter dem Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit stehen und die
deshalb eine eingehende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem
Ehrenschutz der durch die Meinungsäußerung betroffenen Personen erfordern,
ist dem Revisionsgericht im vorliegenden Fall allerdings verwehrt,
weil das Landgericht einzelne Elemente aus offensichtlich komplexen
Äußerungen herausgelöst hat. Diese vereinzelte Betrachtung ist
jedoch unzulässig, weil sie die Gefahr begründet, dass der Charakter der
Äußerung verfälscht und ihr damit der ihr zustehende Grundrechtsschutz
von vornherein versagt wird (BGH; NJW 1997, 2513; OLG Hamm, NStZRR
2006, 7; Brandenburgisches OLG, aaO).
b) Mangels Wiedergabe des sonstigen Inhalts der von den Angeklagten
stammenden Schreiben und deren Anlagen ist es dem Revisionsgericht
auch nicht möglich zu prüfen, ob die vom Tatrichter als Tatsachenbehauptungen
gewerteten Äußerungen möglicherweise durch die auch hier
in gewisser Weise geltende, grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit
gedeckt (vgi. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 164 (165)) oder im Rahmen
der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt
sind. Insbesondere erschwert die lückenhafte Darstellung eine am
Anlass und situativen Kontext der gefallenen Äußerungen ausgerichtete
Abwägung (vgl. BayObLG, Beschl. v. 01.12.2009, aaO).
Die in den Urteilsgründen zitierten Äußerungen der Angeklagten stellen
auch weder Angriffe auf die Menschenwürde noch Formalbeleidigungen
dar, bei denen die Meinungsfreiheit - ebenso wie bei Schmähkritik - generell
hinter den Ehrenschutz der angegriffenen Personen zurücktritt
(BVerfG, NJW 1999, 2262 f.) bzw. eine Rechtfertigung im Rahmen der
Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB per se ausscheidet
{Fischer, aaO, § 193, Rdnr. 43). Von einem Angriff auf die
Menschenwürde in dem Sinn, dass den in den Schreiben benannten
Personen die personale Würde abgesprochen und sie als unterwertige
Wesen beschrieben werden (vgl. Fischer, StGB, 58. Auflage, § 130,
Rdnr. 12 a), kann selbst nach den nur auszugsweise festgestellten Äußerungen
nicht die Rede sein. Eine Formalbeleidigung, deren Kennzeichen
es ist, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung
ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt (BayObLG, NStZ-RR 2002, 40
(42)}, ist weder in der Verteilung von mehrseitigen Schreiben an einen
größeren, unbekannten Personenkreis noch in der Übersendung von
Schreiben an den Dienstvorgesetzten eines Richters zu sehen. Die Angriffe
auf die von den Angeklagten benannten Justizangehörigen ergeben
sich vielmehr allein aus dem Inhalt der den Angeklagten vorgeworfenen
Äußerungen und nicht aus ihrer Form.
Ob es sich - wie vom Berufungsgericht offensichtlich angenommen
(Bl.11 UA) - bei den schriftlichen Äußerungen der Angeklagten hingegen um
Schmähkritik handelt, bei der es dem Verfasser allein um die Diffamierung
anderer Personen geht und die quasi ausschließlich herabsetzend
und verletzend ist (vgl. BayObLG, Beschl. vom 01.12.2009, aaO), kann
mangels Feststellungen zum sonstigen Inhalt der jeweiligen Schreiben
vom Revisionsgericht gleichfalls nicht in der gebotenen Weise überprüft
werden, weil die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik
und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen
Meinungsfreiheit und Ehre regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass
und Kontext der Äußerung erfordern (vgl. BVerfG, NJW2009, 749 f.).
Die erhobenen Vorwürfe der Rechtsbeugung, der Urkundenunterdrückung
und des Betruges sowie die den Richtern Oehlers und Dr. Rieckhoff
unterstellte Nähe zu Nazi-Unrecht rechtfertigen es auch nicht, ausnahmsweise
von der Wiedergabe des Gesamtzusammenhangs abzusehen.
Denn es handelt es sich dabei nicht um Äußerungen, deren diffamierender
Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Zusammenhang
als bloße Herabsetzung der Betroffenen zu verstehen sind wie
z.B. besonders schwerwiegende Schimpfwörter aus der Fäkalsprache
(vgl. BVerfG, NJW2009, 749 f.)-"
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Eine falsche Rechtsanwendung
zu Lasten der Angeklagten ist mithin nicht auszuschließen. Das Urteil war
deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere
kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Da die Revisionen bereits mit den Sachrügen Erfolg haben, war auf das sonstige
Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen.
Suermann Leemhuis Hilke-Eggerking
Ausgefertigt
Oldenburg, den 27.5.2011
Hoche, Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts
siehe auch bohrwurm.net
Tags für diesen Artikel: 1933, bohrwurm.net, bundespräsident, enteignung, gericht, justiz, korruption, leutheusser-schnarrenberger, lzo, nazi, oldenburg landgericht, sparkasse, titel, wulff, zentralrat der juden, zwangsvollstreckung
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