Peter Müller – Verfassungs- oder Verfarcungsrichter?
Seit einigen Monaten schon geistert durch die Medien die Kunde, Peter Müller werde im Herbst 2011 als Nachfolger für den ausscheidenden Verfassungsrichter Udo Di Fabio nach Karlsruhe wechseln. Sollte sich dieses bewahrheiten, und dafür sprechen ja Indizien wie die Aufhübschung der eigenen Biografie durch zeitweise Übernahme auch des Amts des saarländischen Justizministers (zumindest dem Namen nach), fernerhin: seine klar erkennbare Absetzbewegung vom sinkenden saarländischen Landes- sowie Parteischiff, außerdem: Herrn Di Fabios und Herrn Müllers gemeinsamer Auftritt beim 250jährigen Jubiläum der hiesigen Lokalpostille „Saarbrücker Zeitung“, so wäre ein solcher Schritt in der Tat einer der Höhepunkte innerhalb des seit langem schon bestehenden hegemonialen Anspruches hiesiger Parteien, hochrangige Positionen innerhalb des Staats durch „geeignete“ Personen zu besetzen, will heißen: durch Träger des eigenen Machtanspruchs.
Namentlich was den hier konkreten Fall, Peter Müller, anbelangt, kann dieses, von der Frage fachlicher Kompetenz (oder deren Fehlen) abgesehen, nur als Skandal bezeichnet werden. Dass die CDU, wie verschiedentlich vorgebracht, angesichts ihrer früheren Opposition gegenüber einer Verfassungsrichterschaft Herta Däubler-Gmelins nun nicht selbst einen „Spitzenpolitiker“ ins Rennen schicken könne, erscheint als Argument dabei allerdings irreführend und mehr dem Aspekt der Wahrung des staatsideologischen Scheins sowie jenem äußerst spezifischen Bild geschuldet, welches die Öffentlichkeit sich nach dem Willen der Herrschenden vom Bundesverfassungsgericht sowie von dessen Beziehung sowohl zur Exekutive als auch zur Legislative zu machen habe. Nicht hiervon ist an dieser Stelle die Rede. Kungelei und Kungelbruderschaften im Hinblick auf die Besetzung mehr oder minder hochrangiger Stellen gibt es manche... Nicht jede führt allerdings sogleich ins Amt eines Verfassungsrichters. Gleichfalls nicht diskutiert werden sollen die realen Chancen Normalsterblicher, in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde auch tatsächlich Erfolg zu haben, was für eine objektive Einschätzung dieses Gerichts zwar durchaus relevant wäre, im vorliegenden Fall, im Hinblick auf Besetzungskriterien, jedoch keine Rolle spielt. Wovon an dieser Stelle die Rede ist, ist im Falle Peter Müllers die Frage individueller Eignung im Sinne persönlicher Integrität und Verfassungstreue. Üblicherweise, zumal in jenen Kreisen, welche sich selbst als „bürgerlich“ oder aber als „die Mitte“ empfinden, werden derartige Fragen zwar nur wenig geschätzt. In der Regel, so die stereotype und zumal in Deutschland beliebte Phrase, verbiete die „Würde des Amtes“ solches. Eine bekannte Attitüde. Wie bereits Stendhal bemerkte, gehen die Deutschen ja gerne vor Orden und Titeln in die Knie... Bemerkenswerterweise ist es so, dass solch devote Zurückhaltung auch für entsprechende Aspiranten gilt. Die bloße Kandidatur auf ein Amt (oder aber das Gerücht einer solchen) genügt hier in der Regel, um durchaus berechtigte Fragen nach persönlicher Eignung sowie möglichen Defiziten sogleich als ehrenrührig oder gar als ungehörig erscheinen zu lassen. Aus einer anderen, und zwar staatsbürgerlich keineswegs weniger wertigen Position heraus ließe sich solches auch als Immunisierung gegenüber berechtigten demokratischen Interessen beschreiben bzw. als Ausdruck einer gleichsam autoritären Gesinnung, die – wie oben bereits erwähnt – dem hegemonialen Anspruch bestimmter Interessengruppen dient bzw. diesem zumindest entgegenkommt. Inhaber eines mehr oder minder hohen Amtes innerhalb des Staats, ebenso wie Kandidaten hierfür, werden hiernach – weil, und zwar: ausschließlich weil sie solches sind – a priori jedweder Kritik oder jedem Einwand entrückt. Ein in der Tat zentraler sowie quasi religiöser Aspekt des herrschenden staatsideologischen Systems...
Insoweit an dieser Stelle von persönlicher Eignung oder aber von persönlichen Defiziten die Rede ist, ist damit natürlich keinesfalls gemeint, der Kandidat oder die Kandidatin bzw. Amtsinhaber/in müsse die Eigenschaften eines/einer transzendent Erleuchteten mitbringen, sei also gewissermaßen der Welt bereits abhanden
gekommen, schwebe über dieser. Derartiges zu fordern (obwohl gewisse „Hofrituale“ hoher staatlicher Positionen dieses mitunter zu insinuieren scheinen), ist unrealistisch, wird von Apologeten des Regimes jedoch gerne als Mittel der Projektion benutzt, um gegenüber berechtigter Kritik gleichfalls zu immunisieren, so als ob hier allen Ernstes Heiligkeit gefordert worden sei. Nicht von jener ist hier aber die Rede, sondern von durchaus erdgebundenen Eigenschaften. Im Falle des Bundesverfassungsgerichts bzw. den Aufgaben eines Verfassungsrichters dadurch natürlich angesprochen wird: die Bindung an das Grundgesetz bzw. an die verfassungsmäßige Ordnung, will heißen: das Vorhandensein der Bereitschaft, sich an dieses sowie an jene zu halten. Derartiges im Falle Peter Müllers anzunehmen, ist vorliegender Wahrnehmung und Erfahrung nach eine gewagte Hypothese. Wie nämlich Herrn Müllers konkretes Verhalten im Hinblick auf einen weithin bekannten sowie äußerst gravierenden Fall von Behörden- und Justizwillkür hier im Saarland zeigt, ist seine Verfassungstreue erkennbar selektiv bzw. situativ. Obwohl besagter Skandal, der ausführlich im Internet unter www.rechtsverweigerung.de aufgezeigt ist, sich sowohl durch schwerste Grund- als auch Menschenrechtsverletzungen auszeichnet, zeigt der künftige „Verfassungs“-Richter Peter Müller, in voller Kenntnis der Hintergründe, seit Jahren schon ein Verhalten, das nichts anderes ist, als Verfassungsbruch durch Unterlassen. Fortgesetzte Grundrechtsverletzungen seitens Behörden und Gerichten, so u.a. gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG, gegen das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV 1 GG, das rechtliche Gehör, Art. 103 I GG, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG, gegen die Handlungsfreiheit und Freiheit der Person, Art. 2 GG, gegen die Menschenwürde, Art. 1 I GG, fernerhin: Verstöße gegen die Menschenrechte, Art. 6 EMRK (konkret: wegen Verfolgung Unschuldiger), berühren Herrn Müller dabei erkennbar wenig. Obzwar laut der saarländischen Landesverfassung der Ministerpräsident Garant der „verfassungsmäßigen Ordnung“ ist, ist hiervon im Falle Peter Müllers nichts zu spüren. Mit größtmöglicher Dickfelligkeit, durch bewusstes Untätigbleiben sowie durch Totschweigen, glaubt er offensichtlich, diesen Skandal aussitzen zu können. Die Aussichten für ihn stehen diesbezüglich ja auch nicht schlecht. In wenigen Wochen mutmaßlich in Karlsruhe, geschützt durch die „Würde“ des dortigen Amtes, werden aller Voraussicht nach Fragen nach den Verheerungen, die er hier im Saarland zurückgelassen hat (auch nach denjenigen verfassungsmäßiger Art, im hier konkreten Fall: durch Begünstigung straffällig gewordenen staatlichen Personals), kaum mehr opportun sein. Dass er im Rahmen des unter www.rechtsverweigerung.de geschilderten Skandals u.a. seit Jahren schon keinen Finger rührte, um nachweisliche Rechtsbeugung der Exekutive, insbesondere in Gestalt der dem saarländischen Umweltministerium unterstehenden Katasterbehörden, zu unterbinden, wird dann keine Rolle wohl mehr spielen. Dies obgleich persönliche Verantwortung in Gestalt der Duldung reihenweiser Grundrechtsverletzungen und anderer Rechtsverstöße (Unterdrückung öffentlicher Urkunden, Unterdrückung geltender Gesetze, Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt) hier sehr wohl gegeben ist. Noch als Oppositionsführer im saarländischen Landtag dazu bereit, zuzugestehen, „dass [uns] in den zurückliegenden Jahren offenbar leider vielfach Unrecht widerfahren ist“, und er „für [unseren] Unmut ... volles Verständnis [habe]“ (siehe www.rechtsverweigerung.de/News.html#pmueller3 und www.rechtsverweigerung.de/Fruehere_Aussagen.html), wollte er später, als Ministerpräsident, (naturgemäß) hiervon nichts mehr wissen. Auch zwei zuvor stattgefundene persönliche Unterredungen mit ihm zählten dann nicht mehr. Innerhalb des laufenden Skandals tolerierte er als saarländischer Ministerpräsident, von den Straftaten der Exekutive abgesehen, fernerhin auch Grundrechtsverletzungen und Straftaten seitens der Judikative. Dass diese erkennbar unter dem Deckmantel sogenannter „richterlicher Unabhängigkeit“ firmieren sollten bzw. sollen, mag man dabei als durchaus bezeichnend für die Methoden des Systems werten. Dass für die nachweisliche Unterdrückung öffentlicher Urkunden sowie von Gesetzen Art. 97 I GG herhalten muss, jene grundgesetzliche Regelung, nach der richterliche Unabhängigkeit nur sowie ausschließlich im Rahmen von Gesetzesbindung besteht, beweist, in welchem Maße der Begriff „richterliche Unabhängigkeit“ in der Praxis missbraucht wird. Wenn, wie vorliegend der Fall, auch die Verübung von Straftaten hierunter fallen soll, so ist dies eine in der Tat interessante Strategie zur bewussten Uminterpretation von Wirklichkeit sowie zur Autoimmunisierung einer Berufsgruppe (eigener Selbsteinschätzung nach: eines „Berufsstandes“), die (der) erkennbar die Tendenz zeigt, sich selbst unter „Denkmalschutz“ zu stellen.
Wenn Eide, namentlich: Amtseide, eine Bedeutung haben (hätten), muss (müsste) konstatiert werden, dass Peter Müller eidbrüchig geworden ist. Von der beim Amtsantritt als Ministerpräsident gesprochenen Eidesformel, „Verfassung und Recht [zu] wahren und [zu] verteidigen“ sowie: „Gerechtigkeit gegen jedermann [zu] üben“ (Art. 89 Verfassung des Saarlandes), ist Herr Müller, wie die vorliegenden Erfahrungen zeigen, jedenfalls weit entfernt.
Da es sich bei dem unter www.rechtsverweigerung.de geschilderten Skandal um einen Fall handelt, der durch eklatante Missachtung von Eigentumsrechten gekennzeichnet ist, sind natürlich vor allem auch Herrn Müllers offizielle Statements zum Thema Eigentum von Interesse. Beispielhaft sei an dieser Stelle die erste Regierungserklärung der „Jamaika“-Koalition (vom 18. November 2009) angeführt, in der er unter der Rubrik „Sicherheit gewährleisten - Persönlichkeitsrechte schützen“ kundtat, nicht nur „die Bürgerrechte stärken und zugleich Freiheit, körperliche Unversehrheit“, sondern auch das „Eigentum der Menschen schützen [zu wollen]“. Wie wenig er in der Praxis, jenseits der berufsüblichen Phraseologie, bereit ist, sich hieran zu halten, beweist sein konkretes Verhalten innerhalb des vorliegenden Skandals. Zwar war und ist Herr Müller nicht der einzige saarländische „Spitzenpolitiker“, dem die hier im Wege strafbaren Handelns begangenen Grundrechtsverletzungen letztendlich vollkommen gleichgültig waren und sind - neben manch anderen zu nennen sind hier beispielsweise die ehemaligen saarländischen Justizminister Spörhase-Eisel und Hecken sowie der ehemalige saarländische Umweltminister Mörsdorf -, gemessen sowohl an seiner langjährigen Position als Ministerpräsident als auch an der Tatsache, dass er sich nunmehr anschickt, eines der höchsten Ämter im Staat zu besetzen, muss jedoch konstatiert werden, dass er im Hinblick auf den uns betreffenden Skandal sehr wohl an der Spitze genau jenes institutionalisierten Phänomens steht, welches von uns mit dem wohl zutreffenden Namen „Schweigekartell“ (s. www.rechtsverweigerung.de/News.html) bezeichnet wurde. Was Herrn Müller insbesondere anzulasten ist, ist vorliegend sein ignoranter Umgang mit Grund- und Menschenrechten. Darüber zu meditieren, welche Interessen hier möglicherweise im Vordergrund stehen bzw. welche Mitglieder welchen Beziehungsnetzwerkes auch immer hier eventuell zu schützen sind, ist müßig. Fakt jedenfalls ist, dass zahlreiche Mitglieder seiner Partei, so auch die vorgenannten Minister, eine zentrale Rolle in dem hier konkreten Skandal spielten bzw. spielen. Wie man in derartigen Situationen (Konstellationen) doch üblicherweise zu sagen pflegt: „Honi soit, qui mal y pense...“ Evidenterweise ist Herr Müller natürlich selbst auch „Player“ in jenem (bösen) Spiel, indem er, ganz im Sinne eines obersten Sachwalters, „Bosses“ (oder wie auch immer), die bewährte Tradition der Rechtsverweigerung durch bewusstes Untätigbleiben, und damit einhergehend: durch Tolerierung von Straftaten, fortsetzte. Welche Qualifikationen, außer Parteizugehörigkeit, Herr Müller für das Amt eines Bundesverfassungsrichters mitbringt, ist nach alledem unklar. Durch sein Verhalten in Bezug auf den unter www.rechtsverweigerung.de geschilderten Skandal, in dessen Rahmen er nachweislich vollkommene Gleichgültigkeit gegenüber gravierenden Grund- und Menschenrechtsverletzungen zeigte, hat Herr Müller sich, nicht nur unserer Wahrnehmung nach, für das Amt eines Bundesverfassungsrichters disqualifiziert. Parteistrategen und andere „seinsverbundene“ Personenkreise werden diesbezüglich natürlich anderes behaupten; erfahrungsgemäß sind der Selbst- und Fremdtäuschung ja kaum Grenzen gesetzt...
Autoren: Gisela und Arndt Schmelzer
Insoweit an dieser Stelle von persönlicher Eignung oder aber von persönlichen Defiziten die Rede ist, ist damit natürlich keinesfalls gemeint, der Kandidat oder die Kandidatin bzw. Amtsinhaber/in müsse die Eigenschaften eines/einer transzendent Erleuchteten mitbringen, sei also gewissermaßen der Welt bereits abhanden
gekommen, schwebe über dieser. Derartiges zu fordern (obwohl gewisse „Hofrituale“ hoher staatlicher Positionen dieses mitunter zu insinuieren scheinen), ist unrealistisch, wird von Apologeten des Regimes jedoch gerne als Mittel der Projektion benutzt, um gegenüber berechtigter Kritik gleichfalls zu immunisieren, so als ob hier allen Ernstes Heiligkeit gefordert worden sei. Nicht von jener ist hier aber die Rede, sondern von durchaus erdgebundenen Eigenschaften. Im Falle des Bundesverfassungsgerichts bzw. den Aufgaben eines Verfassungsrichters dadurch natürlich angesprochen wird: die Bindung an das Grundgesetz bzw. an die verfassungsmäßige Ordnung, will heißen: das Vorhandensein der Bereitschaft, sich an dieses sowie an jene zu halten. Derartiges im Falle Peter Müllers anzunehmen, ist vorliegender Wahrnehmung und Erfahrung nach eine gewagte Hypothese. Wie nämlich Herrn Müllers konkretes Verhalten im Hinblick auf einen weithin bekannten sowie äußerst gravierenden Fall von Behörden- und Justizwillkür hier im Saarland zeigt, ist seine Verfassungstreue erkennbar selektiv bzw. situativ. Obwohl besagter Skandal, der ausführlich im Internet unter www.rechtsverweigerung.de aufgezeigt ist, sich sowohl durch schwerste Grund- als auch Menschenrechtsverletzungen auszeichnet, zeigt der künftige „Verfassungs“-Richter Peter Müller, in voller Kenntnis der Hintergründe, seit Jahren schon ein Verhalten, das nichts anderes ist, als Verfassungsbruch durch Unterlassen. Fortgesetzte Grundrechtsverletzungen seitens Behörden und Gerichten, so u.a. gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG, gegen das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV 1 GG, das rechtliche Gehör, Art. 103 I GG, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG, gegen die Handlungsfreiheit und Freiheit der Person, Art. 2 GG, gegen die Menschenwürde, Art. 1 I GG, fernerhin: Verstöße gegen die Menschenrechte, Art. 6 EMRK (konkret: wegen Verfolgung Unschuldiger), berühren Herrn Müller dabei erkennbar wenig. Obzwar laut der saarländischen Landesverfassung der Ministerpräsident Garant der „verfassungsmäßigen Ordnung“ ist, ist hiervon im Falle Peter Müllers nichts zu spüren. Mit größtmöglicher Dickfelligkeit, durch bewusstes Untätigbleiben sowie durch Totschweigen, glaubt er offensichtlich, diesen Skandal aussitzen zu können. Die Aussichten für ihn stehen diesbezüglich ja auch nicht schlecht. In wenigen Wochen mutmaßlich in Karlsruhe, geschützt durch die „Würde“ des dortigen Amtes, werden aller Voraussicht nach Fragen nach den Verheerungen, die er hier im Saarland zurückgelassen hat (auch nach denjenigen verfassungsmäßiger Art, im hier konkreten Fall: durch Begünstigung straffällig gewordenen staatlichen Personals), kaum mehr opportun sein. Dass er im Rahmen des unter www.rechtsverweigerung.de geschilderten Skandals u.a. seit Jahren schon keinen Finger rührte, um nachweisliche Rechtsbeugung der Exekutive, insbesondere in Gestalt der dem saarländischen Umweltministerium unterstehenden Katasterbehörden, zu unterbinden, wird dann keine Rolle wohl mehr spielen. Dies obgleich persönliche Verantwortung in Gestalt der Duldung reihenweiser Grundrechtsverletzungen und anderer Rechtsverstöße (Unterdrückung öffentlicher Urkunden, Unterdrückung geltender Gesetze, Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amt) hier sehr wohl gegeben ist. Noch als Oppositionsführer im saarländischen Landtag dazu bereit, zuzugestehen, „dass [uns] in den zurückliegenden Jahren offenbar leider vielfach Unrecht widerfahren ist“, und er „für [unseren] Unmut ... volles Verständnis [habe]“ (siehe www.rechtsverweigerung.de/News.html#pmueller3 und www.rechtsverweigerung.de/Fruehere_Aussagen.html), wollte er später, als Ministerpräsident, (naturgemäß) hiervon nichts mehr wissen. Auch zwei zuvor stattgefundene persönliche Unterredungen mit ihm zählten dann nicht mehr. Innerhalb des laufenden Skandals tolerierte er als saarländischer Ministerpräsident, von den Straftaten der Exekutive abgesehen, fernerhin auch Grundrechtsverletzungen und Straftaten seitens der Judikative. Dass diese erkennbar unter dem Deckmantel sogenannter „richterlicher Unabhängigkeit“ firmieren sollten bzw. sollen, mag man dabei als durchaus bezeichnend für die Methoden des Systems werten. Dass für die nachweisliche Unterdrückung öffentlicher Urkunden sowie von Gesetzen Art. 97 I GG herhalten muss, jene grundgesetzliche Regelung, nach der richterliche Unabhängigkeit nur sowie ausschließlich im Rahmen von Gesetzesbindung besteht, beweist, in welchem Maße der Begriff „richterliche Unabhängigkeit“ in der Praxis missbraucht wird. Wenn, wie vorliegend der Fall, auch die Verübung von Straftaten hierunter fallen soll, so ist dies eine in der Tat interessante Strategie zur bewussten Uminterpretation von Wirklichkeit sowie zur Autoimmunisierung einer Berufsgruppe (eigener Selbsteinschätzung nach: eines „Berufsstandes“), die (der) erkennbar die Tendenz zeigt, sich selbst unter „Denkmalschutz“ zu stellen.
Wenn Eide, namentlich: Amtseide, eine Bedeutung haben (hätten), muss (müsste) konstatiert werden, dass Peter Müller eidbrüchig geworden ist. Von der beim Amtsantritt als Ministerpräsident gesprochenen Eidesformel, „Verfassung und Recht [zu] wahren und [zu] verteidigen“ sowie: „Gerechtigkeit gegen jedermann [zu] üben“ (Art. 89 Verfassung des Saarlandes), ist Herr Müller, wie die vorliegenden Erfahrungen zeigen, jedenfalls weit entfernt.
Da es sich bei dem unter www.rechtsverweigerung.de geschilderten Skandal um einen Fall handelt, der durch eklatante Missachtung von Eigentumsrechten gekennzeichnet ist, sind natürlich vor allem auch Herrn Müllers offizielle Statements zum Thema Eigentum von Interesse. Beispielhaft sei an dieser Stelle die erste Regierungserklärung der „Jamaika“-Koalition (vom 18. November 2009) angeführt, in der er unter der Rubrik „Sicherheit gewährleisten - Persönlichkeitsrechte schützen“ kundtat, nicht nur „die Bürgerrechte stärken und zugleich Freiheit, körperliche Unversehrheit“, sondern auch das „Eigentum der Menschen schützen [zu wollen]“. Wie wenig er in der Praxis, jenseits der berufsüblichen Phraseologie, bereit ist, sich hieran zu halten, beweist sein konkretes Verhalten innerhalb des vorliegenden Skandals. Zwar war und ist Herr Müller nicht der einzige saarländische „Spitzenpolitiker“, dem die hier im Wege strafbaren Handelns begangenen Grundrechtsverletzungen letztendlich vollkommen gleichgültig waren und sind - neben manch anderen zu nennen sind hier beispielsweise die ehemaligen saarländischen Justizminister Spörhase-Eisel und Hecken sowie der ehemalige saarländische Umweltminister Mörsdorf -, gemessen sowohl an seiner langjährigen Position als Ministerpräsident als auch an der Tatsache, dass er sich nunmehr anschickt, eines der höchsten Ämter im Staat zu besetzen, muss jedoch konstatiert werden, dass er im Hinblick auf den uns betreffenden Skandal sehr wohl an der Spitze genau jenes institutionalisierten Phänomens steht, welches von uns mit dem wohl zutreffenden Namen „Schweigekartell“ (s. www.rechtsverweigerung.de/News.html) bezeichnet wurde. Was Herrn Müller insbesondere anzulasten ist, ist vorliegend sein ignoranter Umgang mit Grund- und Menschenrechten. Darüber zu meditieren, welche Interessen hier möglicherweise im Vordergrund stehen bzw. welche Mitglieder welchen Beziehungsnetzwerkes auch immer hier eventuell zu schützen sind, ist müßig. Fakt jedenfalls ist, dass zahlreiche Mitglieder seiner Partei, so auch die vorgenannten Minister, eine zentrale Rolle in dem hier konkreten Skandal spielten bzw. spielen. Wie man in derartigen Situationen (Konstellationen) doch üblicherweise zu sagen pflegt: „Honi soit, qui mal y pense...“ Evidenterweise ist Herr Müller natürlich selbst auch „Player“ in jenem (bösen) Spiel, indem er, ganz im Sinne eines obersten Sachwalters, „Bosses“ (oder wie auch immer), die bewährte Tradition der Rechtsverweigerung durch bewusstes Untätigbleiben, und damit einhergehend: durch Tolerierung von Straftaten, fortsetzte. Welche Qualifikationen, außer Parteizugehörigkeit, Herr Müller für das Amt eines Bundesverfassungsrichters mitbringt, ist nach alledem unklar. Durch sein Verhalten in Bezug auf den unter www.rechtsverweigerung.de geschilderten Skandal, in dessen Rahmen er nachweislich vollkommene Gleichgültigkeit gegenüber gravierenden Grund- und Menschenrechtsverletzungen zeigte, hat Herr Müller sich, nicht nur unserer Wahrnehmung nach, für das Amt eines Bundesverfassungsrichters disqualifiziert. Parteistrategen und andere „seinsverbundene“ Personenkreise werden diesbezüglich natürlich anderes behaupten; erfahrungsgemäß sind der Selbst- und Fremdtäuschung ja kaum Grenzen gesetzt...
Autoren: Gisela und Arndt Schmelzer
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Herbert Landau, der Famulus des hessischen Herrscherfamilie Koch:
http://bloegi.wordpress.com/2010/05/04/herbert-landau-bei-den-bamberger-bier-burschen/
Hans-Joachim Jentsch:
http://de.indymedia.org/2005/12/134440.shtml
Müller passt prima zu denen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Peter_M%C3%BCller_(Ministerpr%C3%A4sident)
nicht zu verwechseln mit dem Köl´sche de Aap Peter Müller (Berufsboxer) soll´s ja vom Amtsgerichter da drunten zum Landesgerichter in der Saarhauptstadt gebracht haben;-) etwa im Gegensatz zu so illustren BVerfGerichtern wie Herren Voßkuhle (immer noch Lehrstuhlprof., mithin Doppelverdiener) und Landau (Ex-Hessenstaatssekretär jur., mithin „nur“ noch Einfachverdiener R-Gehaltsgruppe mit etwa "nur" - überschlägig - 135.000 € p.a./jährlich, was auch in etwa P.M´s BVerfG-Salär entspräche, ohne evtl. Nebeneinkünfte, versteht sich ...).
Ein früheren Dozent nannte´s das Beckenbauersyndrom: untertrainiert und überbezahlt?
Und gilt nicht für diese ganzdeutsche Bundesberufsrichterei - wissen nix und können noch viel weniger…?