"Das Recht der Landessparkasse, Zwangsvollstreckungsanträge zu stellen, ergibt sich aus § 16 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend dies Landessparkasse zu Oldenburg vom 03.07.1933, dessen Absatz 2 noch heute Gültigkeit hat.", so heisst es im Eingangssatz des Schriftwechsel, ausgestellt durch die Landessparkasse zu Oldenburg.
Herr Günter E. Völker erläutert untenstehend in dem nun folgenden und veröffentlichten Dokument, warum dieses Gesetz keine Gültigkeit mehr hat.
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