Auch wir auf Duckhome haben bereits auf das Recht zum Widerstand nach Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) hingewiesen, es aber verpasst allgemeinverständlich zu erklären. Das holen wir jetzt nach.
Immer wieder treiben wahrhaft komische Stilblüten aus dem Internetboden die sich mit irgendwelchen - an den Haaren herbeigezogenen - Argumentationen ein eben solches Widerstandsrecht in der Bevölkerung herbeikonstruieren.
Teilweise ist man schon geneigt Mutwillen zur Anstiftung zum Gesetzesbruch zu konstatieren. Dabei verhält es sich leider so, dass viele, die solches dann mit der Hoffnung verbinden etwas ändern zu können, nicht wirklich wissen welche Voraussetzungen das Recht zum Widerstand erfüllen muss um sich auf letzteres beziehen zu können.
Es geht nicht einzig darum das die staatliche Gewalt Unrecht verübt und dies für Jedermann/Frau ersichtlich ist. Sondern es ist ebenso die Pflicht eines jeden Bürgers sich an das Grundgesetz zu halten. Was nichts anderes bedeutet als das Unrecht nicht mit Unrecht weggemacht werden kann. Auch wenn das für viele Menschen nicht leicht nachzuvollziehen ist, so ist dies genauso Bestandteil des Grundgesetzes wie des Völkerrechts.
Wenn wir also ein Recht auf Widerstand haben, so nur dann, wenn wir uns selbst an das Grundgesetz halten. Ob es uns nun schmeckt oder nicht. Die Voraussetzung zum Recht auf Widerstand ist klar definiert:
Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das Letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist. (BverfG 5 85)
Was nichts anderes heisst als:
vor der Ausübung des Widerstandrechts ist das Unrecht über die Rechtswege anzuzeigen.
Wer das nicht tut und dennoch das Recht auf Widerstand ausübt, begeht einen Verstoß gegen die demokratische Grundordnung - handelt entgegen des Grundgesetzes.
Wir können von anderen nicht erwarten sich an Gesetze zu halten, wenn wir nicht selbst bereit sind dies zu tun.





















